Im vorliegenden Fall war vor BGer strittig, nach welchem Recht (intertemporal) die nach altem Zürcher Prozessrecht zulässige sachliche Prorogation des BezGer ZH zu beurteilen ist. Zuerst war das BezGer auf die Klage nicht eingetreten, weil Vereinbarungen über die sachliche Zuständigkeit nach neuer ZPO nicht mehr gültig geschlossen werden können. Danach trat aber auch das HGer nicht ein, weil sich die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung – und zwar auch einer solchen mit Bezug auf die sachliche Zuständigkeit – gemäss ZPO 406 nach dem Recht zum Abschlusszeitpunkt und damit nach alter ZPO/ZH beurteile, so dass die vorliegende Derogation der Zuständigkeit des HGer wirksam sei.
Das BGer hält – im Gegensatz also zum HGer ZH – fest, dass ZPO 406 nur Vereinbarungen über die örtliche Zuständigkeit erfasst. Damit beurteilen sich Vereinbarungen über die sachliche Zuständigkeit stets nach neuem Recht. (Bei bereits eingeleiteten Klagen entfällt aber eine altrechtlich qua Vereinbarung begründete sachliche Zuständigkeit nicht: ZPO 404).
Die vorliegend relevante Klage hatte sich gegen mehrere Parteien gerichtet, nämlich die Bestellerin als Werklohnschuldnerin und gegen mehrere Drittpfandeigentümer auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Diese Parteien können nach ZPO 71 nur dann gemeinsam verklagt werden, wenn die Klagen auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (das war hier der Fall) und wenn jeweils die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (auch dies traf zu). Darüber hinaus erfordert die Klagenhäufung aber auch jeweils die gleiche sachliche Zuständigkeit, auch wenn ZPO 71 dies nicht ausdrücklich festhält. Die Kantone dürfen nun eine einheitliche sachliche Zuständigkeit für einfache Streitgenossen vorsehen – nicht beim HGer, weil dessen Zuständigkeit vom Bundesrecht abschliessend bestimmt wird, aber bei enem ordentlichen Gericht.
Das HGer ZH war nun von einer stillschweigenden kantonalen Regelung ausgegangen, wonach das BezGer ZH sachlich für alle erhobenen Klagen zuständig ist, so dass die Zuständigkeit des HGer auch aus diesem Grund entfiel. Das BGer konnte dies nicht überprüfen, weil der Beschwerdeführer keine Willkür geltend gemacht hatte. Deshalb war der Nichteintretensentscheid des HGer ZH im Ergebnis zu schützen, auch wenn seine Auslegung von ZPO 406 verworfen wurde.
Kosten für das bundesgerichtliche Verfahrens wurden nicht erhoben, denn aufgrund des negativen Kompetenzkonflikts musste das BGer angerufen werden. Der Kanton ZH wurde entschädigungspflichtig.