B. (Beschwerdegegner) war bei der A. AG (Beschwerdeführerin) mit Arbeitsvertrag vom 9. September 2009 als Geschäftsführer angestellt. Der Arbeitsvertrag enthielt folgende Gerichtsstandsvereinbarung: “Bei allfälligen Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Arbeitgebers und/oder am Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständig.” Die A. AG kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, worauf B. beim Kantonsgericht Obwalden Klage einreichte. Die Arbeitgeberin beantragte Nichteintreten wegen Unzuständigkeit; eventualiter Abweisung der Klage.
Das Kantonsgericht hiess die Klage teilweise gut. Die von der A. AG erhobene Berufung wurde durch das Obergericht des Kantons Obwalden abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019).
Vor Bundesgericht war unter anderem strittig, ob die Gerichte des Kantons Obwalden — am Wohnsitz des Arbeitnehmers — örtlich zuständig waren. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz die Zuständigkeit zu Recht bejaht hatte.
- Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Recht bestimme, welches zur Zeit ihres Abschlusses gegolten habe (Art. 406 ZPO). Im vorliegenden Fall war das damals geltende Gerichtsstandsgesetz (aGestG) zu berücksichtigen. Da sich hinsichtlich der relevanten Bestimmungen nichts Entscheidendes geändert hatte, bezog sich das Bundesgericht in seinen Erwägungen der Einfachheit halber wie die Parteien und die Vorinstanzen auf die ZPO.
- Bei einer objektivierten Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip durften und mussten die Parteien die Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund des Wortes “und” so verstehen, dass am Wohnsitz des Arbeitnehmers in jeder Prozesskonstellation ein (alternativer) Gerichtsstand bestehe. Allein aus dem Begriff “ordentliche Gerichte” lasse sich gemäss Bundesgericht nicht ableiten, dass die Parteien auf die Regelung von Art. 34 ZPO verweisen wollten (E. 3.4.2).
- Die A. AG machte weiter geltend, das Verständnis der Vorinstanz impliziere, die Parteien hätten — für den Fall, dass die Arbeitgeberin klagen würde — eine zumindest teilweise widerrechtliche Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen, wovon bei geschäftserfahrenen Parteien nicht ausgegangen werden dürfe. Das Bundesgericht hörte den Einwand nicht. Es sei weder behauptet noch von der Vorinstanz festgestellt worden, dass die Parteien bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung geschäftserfahren gewesen seien (E. 3.4.2).
- Schliesslich rügte die A. AG, die Vorinstanz sei von der Teilnichtigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung ausgegangen. Die Voraussetzungen einer Teilnichtigkeit seien aber nicht gegeben, weshalb die Gerichtsstandvereinbarung vollständig nichtig sei und die gesetzliche Regelung von Art. 34 ZPO zur Anwendung komme. Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, dass im Voraus getroffene Gerichtsstandsvereinbarungen bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nicht nichtig seien sondern für den Arbeitnehmer einseitig unverbindlich. Der Arbeitgeber bleibe an die Gerichtsstandvereinbarung gebunden, wenn vom Gerichtsstand des Art. 34 ZPO abgewichen werde (E. 3.5).