4A_60/2013: Übergangsrecht für Erläuterungsgesuche (amtl. Publ.)

In ein­er arbeit­srechtlichen Auseinan­der­set­zung erwirk­te der Arbeit­nehmer ein recht­skräftiges Urteil, mit dem die Arbeit­ge­berin zu ver­schiede­nen Zahlun­gen verpflichtet wurde. Nach Inkraft­treten der ZPO wurde zwis­chen den Parteien strit­tig, ob Net­to- oder Brut­to­be­träge geschuldet sind. Der Arbeit­nehmer stellte deshalb ein Erläuterungs­ge­such gemäss Art. 334 ZPO, mit dem gek­lärt wer­den sollte, wie gewisse Pas­sagen der Urteils­be­grün­dung in Bezug auf das Dis­pos­i­tiv zu ver­ste­hen waren. Das Bun­des­gericht gelangte jedoch zum Schluss, dass das Erläuterungs­ge­such gemäss den kan­ton­al­rechtlichen Prozess­regeln ver­spätet gestellt wor­den war.

Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmit­tel das Recht, das bei Eröff­nung des Entschei­ds in Kraft ist. Unbe­strit­ten war, dass das zu voll­streck­ende Urteil den Parteien vor dem Inkraft­treten der eid­genös­sis­chen Zivil­prozes­sor­d­nung eröffnet wor­den war. Aus diesem Grund war die kan­ton­al­rechtliche Frist von 30 Tagen für Erläuterungs­ge­suche zu beacht­en. Keine Rolle spielte dabei, dass Erläuterungs­ge­suche blosse Rechts­be­helfe sind und keine eigentlichen Rechtsmit­tel darstellen. Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass Art. 405 Abs. 1 ZPO eine all­gmeine Regel des Über­gangsrechts enthalte, die auch auf Erläuterungs­ge­suche anzuwen­den sei (BGer. 4A_60/2013 vom 24. Juni 2013, E. 2.3).