In einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung erwirkte der Arbeitnehmer ein rechtskräftiges Urteil, mit dem die Arbeitgeberin zu verschiedenen Zahlungen verpflichtet wurde. Nach Inkrafttreten der ZPO wurde zwischen den Parteien strittig, ob Netto- oder Bruttobeträge geschuldet sind. Der Arbeitnehmer stellte deshalb ein Erläuterungsgesuch gemäss Art. 334 ZPO, mit dem geklärt werden sollte, wie gewisse Passagen der Urteilsbegründung in Bezug auf das Dispositiv zu verstehen waren. Das Bundesgericht gelangte jedoch zum Schluss, dass das Erläuterungsgesuch gemäss den kantonalrechtlichen Prozessregeln verspätet gestellt worden war.
Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Unbestritten war, dass das zu vollstreckende Urteil den Parteien vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung eröffnet worden war. Aus diesem Grund war die kantonalrechtliche Frist von 30 Tagen für Erläuterungsgesuche zu beachten. Keine Rolle spielte dabei, dass Erläuterungsgesuche blosse Rechtsbehelfe sind und keine eigentlichen Rechtsmittel darstellen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 405 Abs. 1 ZPO eine allgmeine Regel des Übergangsrechts enthalte, die auch auf Erläuterungsgesuche anzuwenden sei (BGer. 4A_60/2013 vom 24. Juni 2013, E. 2.3).