Nachdem das Arbeitsgericht Zürich eine Klage wegen missbräuchlicher Kündigung abgewiesen hatte, reichte die Klägerin ihre Berufungsschrift versehentlich beim Arbeitsgericht statt beim dafür zuständigen Obergericht ein. Das Arbeitsgericht wies die anwaltlich vertretene Klägerin auf das Versehen hin, worauf diese das Rechtsmittel noch am gleichen Tag dem Obergericht überbrachte.
Das Obergericht trat auf die Berufung nicht ein. Die Berufung sei innert Frist weder beim Obergericht eingereicht noch zu dessen Händen der Schweizerischen Post übergeben worden. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde gut und hob den obergerichtlichen Entscheid auf (Urteil 4A_476/2014 vom 9. Dezember 2014).
Das Bundesgericht erwog, dass sich die ZPO im Gegensatz zu anderen Bundesgesetzen nicht zur Frage äussert, ob Rechtsmitteleingaben fristwahrend wirken, wenn sie bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht worden sind. Nicht geregelt wurde auch, ob die unzuständige Behörde zur Weiterleitung der Eingaben an die zuständige Instanz verpflichtet ist (E. 3.2). Die Materialien seien wenig aufschlussreich (E. 3.3), doch könne der in der Doktrin vertretenen Auffassung zugestimmt werden, wonach Art. 48 Abs. 3 BGG für die Rechtsmittel der ZPO analog anzuwenden sei (E. 3.4). Diese Bestimmung stelle einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar und gelange immer dann zu Anwendung, wenn die Einreichung bei der unzuständigen Instanz versehentlich oder aufgrund berechtigter Zweifel gestützt auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung beruhe. Keine Anwendung finde der Rechtsgrundsatz aber, wenn die unzuständige Instanz bewusst angerufen werde (E. 3.5).
Eine rechtzeitige, versehentliche Einreichung der Berufung oder der Beschwerde bei der Vorinstanz (iudex a quo) schade zusammengefasst nicht. In derartigen Fällen sei die Vorinstanz verpflichtet, das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (E. 3.7). Eine versehentliche Einreichung des Rechtsmittels an eine andere Instanz als die Vorinstanz wäre hingegen nicht fristwahrend. In diesen Fällen kann die Frist nur als gewahrt betrachtet werden, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel noch innert Frist an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterleitet, wozu sie gesetzlich aber nicht verpflichtet ist (E. 3.6).