In einem Streit zwischen Therapeuten, die zusammen ein Therapiezentrum betreiben, und einem Medienhaus, das über angebliche Misstände im Therapiezentrum berichtet hat, tritt das BGer auf eine Beschwerde nicht ein. Die Therapeuten beantragten beim BezGer ZH, es sei den Beschwerdegegnern vorsorglich zu verbieten, bestimmte unlautere Äusserungen im Zusammenhang mit dem Therapiezentrum zu wiederholen. Das Gesuch wurde abgewiesen, auf Rekurs bestätigt durch das OGer ZH. Dass KassGer trat auf eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Rekursentscheid des OGer nicht ein.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des OGer ans BGer war verspätet: Zwar gilt beginnt die Beschwerdefrist nach BGG 100 VI erst mit dem Entscheid der zusätzlichen kantonalen Kassationsinstanz, die über ein ausserordentliches kantonales Rechtsmittel urteilt. Wenn, wie hier, ein ausserordentliches Rechtsmittel aber gar nicht in Frage kommt (ZPO/ZH, § 284 Ziff. 7), so beginnt die Beschwerdefrist nach BGG bereits mit Eröffnung des Urteils der oberen ordentlichen kantonalen Instanz:
“Art. 100 Abs. 6 BGG soll den Parteien ermöglichen, vor der Einreichung einer Beschwerde vor Bundesgericht sämtliche kantonalen Rechtsmittel auszuschöpfen, da sich bei ihrem Obsiegen ein Weiterzug ans Bundesgericht erübrigen kann […]. Es ist aber offensichtlich nicht Zweck der Norm, einen Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, durch die Ergreifung eines nach kantonalem Recht nicht vorgesehenen Rechtsmittels die Frist zur Einreichung der Beschwerde vor Bundesgericht hinauszuzögern.”