Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt erteilte in derselben Besetzung (ein Richter als Präsident und eine a.o. Gerichtsschreiberin) in zwei verschiedenen Fällen definitive Rechtsöffnung gegen die X. AG. In beiden Verfahren wurde jeweils am 5. Juni 2013 der begründete Entscheid zugestellt. In der Folge machte die X. AG zwei separate Eingaben an das Zivilgericht und verlangte in beiden Verfahren, dass der begründete Entscheid aufgehoben wird und dass der Präsident sowie die Gerichtsschreiberin in den Ausstand versetzt werden. Die X. AG hatte erst durch die begründeten Entscheide Kenntnis von der Mitwirkung der beiden abgelehnten Gerichtspersonen erhalten (BGer. 5A_544/2013, 5A_545/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 3.3).
Das Zivilgericht überwies beide Eingaben zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, welches die Eingaben als Beschwerden entgegennahm und je einen Kostenvorschuss verlangte. Gegen die Überweisungsverfügungen des Zivilgerichts reichte die X. AG Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der beiden Verfahren an das Zivilgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.
Das Bundesgericht musste klären, ob das Appellations- oder das Zivilgericht die Ausstandsgesuche behandeln muss (E. 1). Die X. AG hatte sich unter anderem auf Art. 51 Abs. 1 ZPO berufen und geltend gemacht, diese Spezialbestimmung schliesse die Anfechtung des Entscheids mit einem Rechtsmittel im eigentlichen Sinne aus (E. 3.1).
Gemäss Art. 51 Abs. 3 ZPO gelten die Bestimmungen über die Revision, wenn der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird. Die Regelung folgt dem Grundgedanken, dass ein Gericht die Gerichtsbarkeit bezüglich eines bestimmten Falles verliert, sobald es sein Urteil in der Sache gefällt hat (E. 3.4). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt das auch für nach dem Urteil erhobene Ausstandsbegehren (E. 3.4 mit Verweis auf BGE 139 III 120 E. 2). Zu prüfen war deshalb nur noch, ob das Appellationsgericht die Eingaben zu Recht als Beschwerden gemäss Art. 319 ff. ZPO entgegengenommen hatte oder ob das Zivilgericht die Eingaben als Revisionsbegehren nach Art. 328 ff. ZPO hätte behandeln müssen (E. 3.4).
Gemäss Bundesgericht knüpft Art. 51 Abs. 3 ZPO an den Abschluss des Verfahrens. Mit dem Wortlaut dieser Bestimmung sei es daher vereinbar, die Revision erst dann zuzulassen, wenn die Frist zur Beschwerde abgelaufen ist. Solange die Beschwerdefrist noch läuft, geht die Beschwerde der Revision vor (E. 3.4).
Ausdrücklich offen liess das Bundesgericht die in der Lehre umstrittene Frage, welche Bedeutung dem Novenausschluss im Beschwerdeverfahren für die Wahl des Rechtsmittels zukommt. Im vorliegenden Fall konnte der geltend gemachte Mangel mit Beschwerde vorgetragen werden, da erst der Endentscheid dazu Anlass gab (E. 3.4).