Vor Bundesgericht war nur noch strittig, ob der Arbeitnehmer eines Uhrengeschäfts eine Uhr zurückzugeben habe, die ihm von der Arbeitgeberin während des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt worden war. Hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde prüfte das Bundesgericht, ob die arbeitsrechtliche Streitwertgrenze von CHF 15’000 anzuwenden war, kam jedoch zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die allgemeine Streitwertgrenze von CHF 30’000 zu beachten war (Art. 74 BGG).
Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kam es in diesem Uhrengeschäft gelegentlich vor, dass Mitarbeiter in Absprache mit den Kunden deren Uhren zu Testzwecken an sich nahmen. Der Arbeitnehmer hatte jedoch keinen Kundenkontakt und hatte die fragliche Uhr auch nicht zu Testzwecken erhalten. Da die Uhr nicht zur Erfüllung der Arbeitspflicht oder sonst zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses übergeben worden war, ging das Bundesgericht von einer Gebrauchsleihe im Sinne von Art. 305 OR aus und wandte deshalb die allgemeine Streitwertgrenze an. Eine Anwendung der arbeitsrechtlichen Rückgabepflicht gemäss Art. 339a OR verneinte das Bundesgericht ausdrücklich (BGer. 4A_61/2013 vom 20. Juni 2013, E. 1.2).