4A_61/2013: Keine arbeitsrechtliche Herausgabepflicht (Art. 339a OR) bezüglich einer Uhr, die an den Arbeitnehmer ausgeliehen wurde (Art. 305 OR)

Vor Bun­des­gericht war nur noch strit­tig, ob der Arbeit­nehmer eines Uhrengeschäfts eine Uhr zurück­zugeben habe, die ihm von der Arbeit­ge­berin während des Arbeitsver­hält­niss­es aus­ge­händigt wor­den war. Hin­sichtlich der Zuläs­sigkeitsvo­raus­set­zun­gen für die Beschw­erde prüfte das Bun­des­gericht, ob die arbeit­srechtliche Stre­itwert­gren­ze von CHF 15’000 anzuwen­den war, kam jedoch zum Ergeb­nis, dass im vor­liegen­den Fall die all­ge­meine Stre­itwert­gren­ze von CHF 30’000 zu beacht­en war (Art. 74 BGG).

Gemäss den tat­säch­lichen Fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz kam es in diesem Uhrengeschäft gele­gentlich vor, dass Mitar­beit­er in Absprache mit den Kun­den deren Uhren zu Testzweck­en an sich nah­men. Der Arbeit­nehmer hat­te jedoch keinen Kun­denkon­takt und hat­te die fragliche Uhr auch nicht zu Testzweck­en erhal­ten. Da die Uhr nicht zur Erfül­lung der Arbeit­spflicht oder son­st zur Abwick­lung des Arbeitsver­hält­niss­es übergeben wor­den war, ging das Bun­des­gericht von ein­er Gebrauch­slei­he im Sinne von Art. 305 OR aus und wandte deshalb die all­ge­meine Stre­itwert­gren­ze an. Eine Anwen­dung der arbeit­srechtlichen Rück­gabepflicht gemäss Art. 339a OR verneinte das Bun­des­gericht aus­drück­lich (BGer. 4A_61/2013 vom 20. Juni 2013, E. 1.2).