Nach dem Kauf eines Mercedes CL600 für etwas mehr als CHF 190’000 klagte der Käufer gegen zwei Unternehmen, DaimerChrysler mit Sitz in Schlieren bzw. in Stuttgart, vor einem Genfer Gericht auf Schadenersatz und Garantieleistungen. Alle Instanzen verneinten die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Für die zweite Beklagte hätte sich die Zuständigkeit allein auf LugÜ 13 ff. (Konsumentengerichtsstand) stützen lassen. Es fehlte aber an einem Kaufvertrag zwischen dem Käufer und der Beklagten. Selbst bei der Annahme eines einseitigen, nach OR 6 stillschweigend angenommenen Garantievertrags mit der Beklagten wären LugÜ 13 ff. nicht anwendbar, da keine gegenseitigen Verpflichtungen vorlägen.
Auch für die Klage gegen die schweizerische Beklagte waren die Genfer Gerichte unzuständig. Ein Wagen mit einem Wert von rund CHF 190’000 ist kein “Gegenstand des üblichen Verbrauchs” iSv GestG 22. Der Schutzzweck der Bestimmung verlangt es, nicht nur die Art des betroffenen Gegenstands, sondern auch seinen Wert zu berücksichtigen, wie das BGer bereits früher entschieden hat.
Eine Wertgrenze lässt sich anhand der gesetzlichen Streitwertgrenzen für obligatorische Schlichtungsverfahren oder das einfache und rasche Verfahren bestimmen. Die V über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs kennt eine Streitwertgrenze von CHF 20’000 (Art. 1), und das KKG ist nur auf Verträge über Kredite von max. CHF 80’000 anwendbar (KKG 7 I e). Ein Wagen mit einem Wert wie im vorliegenden Fall ist daher keinesfalls ein Gegenstand des üblichen Verbrauchs.
Ob dies für Personenwagen generell zutrifft, konnte das BGer deshalb offenlassen.