4A_432/2007: Luxuswagen sind keine Gegenstände des üblichen Verbrauchs (amtl. Publ.)

Nach dem Kauf eines Mer­cedes CL600 für etwas mehr als CHF 190’000 klagte der Käufer gegen zwei Unternehmen, Daimer­Chrysler mit Sitz in Schlieren bzw. in Stuttgart, vor einem Gen­fer Gericht auf Schaden­er­satz und Garantieleis­tun­gen. Alle Instanzen vernein­ten die Zuständigkeit des angerufe­nen Gerichts.

Für die zweite Beklagte hätte sich die Zuständigkeit allein auf LugÜ 13 ff. (Kon­sumenten­gerichts­stand) stützen lassen. Es fehlte aber an einem Kaufver­trag zwis­chen dem Käufer und der Beklagten. Selb­st bei der Annahme eines ein­seit­i­gen, nach OR 6 stillschweigend angenomme­nen Garantiev­er­trags mit der Beklagten wären LugÜ 13 ff. nicht anwend­bar, da keine gegen­seit­i­gen Verpflich­tun­gen vorlägen.

Auch für die Klage gegen die schweiz­erische Beklagte waren die Gen­fer Gerichte unzuständig. Ein Wagen mit einem Wert von rund CHF 190’000 ist kein “Gegen­stand des üblichen Ver­brauchs” iSv GestG 22. Der Schutzz­weck der Bes­tim­mung ver­langt es, nicht nur die Art des betrof­fe­nen Gegen­stands, son­dern auch seinen Wert zu berück­sichti­gen, wie das BGer bere­its früher entsch­ieden hat. 

Eine Wert­gren­ze lässt sich anhand der geset­zlichen Stre­itwert­gren­zen für oblig­a­torische Schlich­tungsver­fahren oder das ein­fache und rasche Ver­fahren bes­tim­men. Die V über die Stre­itwert­gren­ze in Ver­fahren des Kon­sumenten­schutzes und des unlauteren Wet­tbe­werbs ken­nt eine Stre­itwert­gren­ze von CHF 20’000 (Art. 1), und das KKG ist nur auf Verträge über Kred­ite von max. CHF 80’000 anwend­bar (KKG 7 I e). Ein Wagen mit einem Wert wie im vor­liegen­den Fall ist daher keines­falls ein Gegen­stand des üblichen Verbrauchs. 

Ob dies für Per­so­n­en­wa­gen generell zutrifft, kon­nte das BGer deshalb offenlassen.