Im Urteil vom 26. Juni 2015 äusserte sich das BGer zu einem Beschluss des Zürcher Stadtrats, mit welchem die Strassenprostitution im Gebiet Niederdorf auf den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 02.00 Uhr beschränkt wurde. Den Beschluss des Zürcher Stadtrats zogen u.a. drei Prostituierte an das BGer, welches die Beschwerde abweist.
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die Beschränkung der Strassenprostitution im Gebiet Niederdorf auf den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 02.00 Uhr mit den Grundsätzen der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV) nicht zu vereinbaren sei. Das BGer findet die Kritik der Beschwerdeführerinnen verständlich, macht zuerst aber einige generelle Ausführungen zum Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit:
Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) schützt die Ausübung jeder auf Erwerb gerichteten privaten Tätigkeit und damit auch die Ausübung der Prostitution […]. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht einschränken (Art. 36 BV) sowie wenn sie nicht vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen (Art. 94 Abs. 4 BV). Das Vorliegen eins öffentlichen Interesses und die Verhältnismässigkeit prüft das Bundesgericht bei der Beschränkung von Grundrechten frei. Es auferlegt sich aber Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken […]. Nicht vereinbar mit der Wirtschaftsfreiheit wäre eine Regelung, welche die Ausübung der Prostitution generell verbietet […] (E. 4.1.).
Auf die Rüge der Beschwerdeführerinnen hin, wonach die Beschränkung der Strassenprostitution auf lediglich vier Stunden unverhältnismässig sei und faktisch einem völligen Verbot gleichkomme, antwortet das BGer, dass es ohne weiteres einleuchte, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit kaum sinnvoll betrieben werden könne, wenn ihre Ausübung auf vier Stunden pro Tag beschränkt werde. Zu beachten sei jedoch, dass es vorliegend nicht um die Ausübung der Prostitution überhaupt gehe, sondern nur um die Prostitution auf öffentlichem Grund:
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat zwar anerkannt, dass sich auch auf die Wirtschaftsfreiheit berufen kann, wer gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund für wirtschaftliche Tätigkeiten in Anspruch nimmt, namentlich auch für die Ausübung der Prostitution […]. Indessen besteht dieser Anspruch nicht in gleicher Weise wie in privaten Räumlichkeiten, sondern nur soweit die Zweckbestimmung des öffentlichen Grundes dies erlaubt […]. Das Bundesgericht spricht von einem “bedingten” Anspruch auf gesteigerten Gemeingebrauch […]. Die Bedeutung von Art. 27 BV liegt in diesem Zusammenhang vor allem darin, die Gleichbehandlung der Konkurrenten sicherzustellen bzw. bei der Regelung des gesteigerten Gemeingebrauchs auf faire Wettbewerbsverhältnisse hinzuwirken […]. Hingegen verschaffen die Grundrechte keinen Anspruch auf eine beliebige Benützung des öffentlichen Grundes für private Aktivitäten […] (E. 4.5.).
Das BGer kommt zum Schluss, dass es wesentlich sei, dass die Prostitution nicht nur in Form der Strassenprostitution ausgeübt werden könne, sondern auch in Salons. Die Anwerbung von Kunden sei nicht einzig auf öffentlichen Strassen möglich. Vielmehr gebe es dafür auch andere Möglichkeiten (Inserate, Internet usw.). Vor diesem Hintergrund sei das öffentliche Interesse (keine negativen Begleiterscheinungen der Strassenprostitution für Anwohner, Passanten und Gewerbetreibende) höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerinnen, für ihre private wirtschaftliche Tätigkeit den öffentlichen Raum in Anspruch nehmen zu können.