Im Urteil vom 23. März 2015 befasste sich das BGer mit Sichtschutzwänden, die ohne Baubewilligung errichtet wurden. Im Jahr 1988 liess die Bauherrin auf der Terrasse und auf dem Balkon im ersten Stock ihres Hauses Sichtschutzwände aus Holz und Glas für damals Fr. 10’000.– errichten, welche teilweise eine Höhe von bis zu 4,98 m aufwiesen. Im Jahr 2010 verpflichtete der Gemeinderat Lachen/SZ die Bauherrin zur Einreichung einer nachträglichen Baubewilligung, wogegen drei Nachbarn erfolgreich Einsprache erhoben (Verletzung kommunaler Gestaltungsvorschriften). In der Folge wurde die Entfernung der Sichtschutzwände angeordnet. Die Bauherrin gelangte bis vor BGer, welches die Beschwerde abweist.
Die Bauherrin macht u.a. geltend, dass ihr der Abbruch der Sichtschutzwände nicht zugemutet werden könne, da sie diese im Jahr 1988 gutgläubig und nach vorgängiger Bewilligung durch den damaligen Bauverwalter errichtet und der Gemeinderat dagegen über 20 Jahre lang keine Einwendungen erhoben habe. Der Abriss hätte zudem zur Folge, dass die zur Errichtung erforderlichen Investitionen von ca. Fr. 10’000.– vernichtet würden und die Bauherrin beim Sitzen auf der Terrasse den Blicken von Nachbarn preisgegeben würde. Das BGer teilt die Sichtweise der Bauherrin nicht und macht folgende Ausführungen:
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren, wobei sich aus Gründen des Vertrauensschutzes auch kürzere Verwirkungsfristen rechtfertigen können. Auf eine kürzere Verwirkungsfrist kann sich demnach nur berufen, wer selbst in gutem Glauben gehandelt hat […] (E. 5.4.).
Dieser gute Glaube wird der Bauherrin vom BGer abgesprochen. Sie hätte sich nämlich damals nicht auf die Zusagen des Bauverwalters verlassen dürfen, da sie gewusst habe, dass nicht der Bauverwalter, sondern der Gemeinderat Lachen für die Erteilung der Bewilligung zuständig sei. Daher müsse die Bauherrin in Kauf nehmen, dass die Behörden der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beigemessen und die ihr erwachsenden Nachteile nur in verringertem Masse berücksichtigt hätten. Sodann wiesen die seit über 25 Jahren im Aussenbereich aufgestellten Sichtschutzwände gemäss den bei den Akten befindlichen Fotos Alterserscheinungen auf und seien deshalb weitgehend amortisiert. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei folglich nicht verletzt.