1C_342/2014: Die Anordnung der Entfernung von Sichtschutzwänden ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar

Im Urteil vom 23. März 2015 befasste sich das BGer mit Sichtschutzwän­den, die ohne Baube­wil­li­gung errichtet wur­den. Im Jahr 1988 liess die Bauher­rin auf der Ter­rasse und auf dem Balkon im ersten Stock ihres Haus­es Sichtschutzwände aus Holz und Glas für damals Fr. 10’000.– erricht­en, welche teil­weise eine Höhe von bis zu 4,98 m aufwiesen. Im Jahr 2010 verpflichtete der Gemein­der­at Lachen/SZ die Bauher­rin zur Ein­re­ichung ein­er nachträglichen Baube­wil­li­gung, woge­gen drei Nach­barn erfol­gre­ich Ein­sprache erhoben (Ver­let­zung kom­mu­naler Gestal­tungsvorschriften). In der Folge wurde die Ent­fer­nung der Sichtschutzwände ange­ord­net. Die Bauher­rin gelangte bis vor BGer, welch­es die Beschw­erde abweist. 

Die Bauher­rin macht u.a. gel­tend, dass ihr der Abbruch der Sichtschutzwände nicht zuge­mutet wer­den könne, da sie diese im Jahr 1988 gut­gläu­big und nach vorgängiger Bewil­li­gung durch den dama­li­gen Bau­ver­wal­ter errichtet und der Gemein­der­at dage­gen über 20 Jahre lang keine Ein­wen­dun­gen erhoben habe. Der Abriss hätte zudem zur Folge, dass die zur Errich­tung erforder­lichen Investi­tio­nen von ca. Fr. 10’000.– ver­nichtet wür­den und die Bauher­rin beim Sitzen auf der Ter­rasse den Blick­en von Nach­barn preis­gegeben würde. Das BGer teilt die Sichtweise der Bauher­rin nicht und macht fol­gende Ausführungen:

Nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung ver­wirkt der Anspruch der Behör­den auf Wieder­her­stel­lung des recht­mäs­si­gen Zus­tands im Inter­esse der Rechtssicher­heit grund­sät­zlich nach 30 Jahren, wobei sich aus Grün­den des Ver­trauenss­chutzes auch kürzere Ver­wirkungs­fris­ten recht­fer­ti­gen kön­nen. Auf eine kürzere Ver­wirkungs­frist kann sich dem­nach nur berufen, wer selb­st in gutem Glauben gehan­delt hat […] (E. 5.4.).

Dieser gute Glaube wird der Bauher­rin vom BGer abge­sprochen. Sie hätte sich näm­lich damals nicht auf die Zusagen des Bau­ver­wal­ters ver­lassen dür­fen, da sie gewusst habe, dass nicht der Bau­ver­wal­ter, son­dern der Gemein­der­at Lachen für die Erteilung der Bewil­li­gung zuständig sei. Daher müsse die Bauher­rin in Kauf nehmen, dass die Behör­den der Wieder­her­stel­lung des geset­zmäs­si­gen Zus­tands erhöht­es Gewicht beigemessen und die ihr erwach­senden Nachteile nur in ver­ringertem Masse berück­sichtigt hät­ten. Sodann wiesen die seit über 25 Jahren im Aussen­bere­ich aufgestell­ten Sichtschutzwände gemäss den bei den Akten befind­lichen Fotos Alterser­schei­n­un­gen auf und seien deshalb weit­ge­hend amor­tisiert. Das Ver­hält­nis­mäs­sigkeit­sprinzip sei fol­glich nicht verletzt.