Mit Entscheid 4A_330/2013 vom 17. September 2013 hatte das Bundesgericht Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Verletzung des rechtlichen Gehörs zusammenzufassen.
Nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG muss das Schiedsgericht den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht im
Wesentlichen dem in Art. 29 Abs. 2 gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das
Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren
Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit
tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen,
sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die
Akten Einsicht zu nehmen. Dem entspricht eine Pflicht des Schiedsgerichts, die
rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören und zu prüfen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich ausdrücklich
mit jedem Argument der Parteien auseinandersetzen muss. Ein Anspruch auf Begründung des
Entscheids ergibt sich aus dem Grundsatz
des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nach ständiger Rechtsprechung nicht.
Im vorliegenden Fall erachtete das Bundesgericht den Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach das Schiedsgericht ihr Argument in Verletzung des Gehörsanspruchs unbeachtet gelassen habe, als ungerechtfertigt. Mit Blick auf die materiellrechtliche Kritik des Schiedsentscheids durch die Beschwerdeführerin rief das Bundesgericht in Erinnerung, dass sich die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen
Schiedsentscheids durch das Bundesgericht auf die Frage
beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist.