Im Entscheid 4A_125/2018 vom 26. Juli 2018 befasste sich das Bundesgericht mit einer Beschwerde gegen einen Schiedsspruch, mit dem einer Schweizer Anwaltskanzlei (Beschwerdegegnerin) eine Erfolgsprämie gegen ihre frühere Klientin (Beschwerdeführerin) zugesprochen wurde.
Die Parteien vereinbarten für die Vertretung in zwei Schiedsverfahren ein reduziertes Stundenhonorar und eine Erfolgsbeteiligung. Die Vereinbarung sah eine unterschiedliche Regelung bei Verfahrensabschluss durch Entscheid oder Vergleich vor. Die Parteien erklärten das Schweizer Recht für anwendbar und schlossen eine Schiedsvereinbarung.
Die Beschwerdeführerin schloss im Laufe des Schiedsverfahrens einen Vergleich mit der Gegenpartei. Die Beschwerdegegnerin stellte daraufhin Rechnung für noch nicht bezahlte Stundenhonorare und die Bezahlung der ihres Erachtens geschuldeten Erfolgsprämie. Die Beschwerdeführerin bestritt die Rechnung. Diskussionen unter den Parteien und der Vorschlag der Honorarkommission des Zürcher Anwaltverbands führten zu keiner Einigung (zur Empfehlung der Honorarkommission vgl. ZAV Info 4/16). In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin ein Schiedsverfahren ein. Der Einzelschiedsrichter verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Erfolgsprämie. Wie das Bundesgericht festhielt, untersuchte der Einzelschiedsrichter die Zulässigkeit der vereinbarten Erfolgsprämie in Auseinandersetzung mit BGE 143 III 600, wobei er in Bezug auf die zulässige Höhe der Erfolgsprämie vom Bundesgerichtsentscheid ausdrücklich abwich.
Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht in erster Linie eine Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG.
Gemäss Bundesgericht vermag eine konstellationsabhängige Regelung des Anwaltshonorars die gebotene Interessenparallelität nicht zu gewähren. Unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit sei eine Erfolgsprämie problematisch, die aus Sicht des Anwalts einen erheblichen ökonomischen Anreiz für den Abschluss eines Vergleiches schafft. Gemäss Bundesgericht war die Erfolgsprämie deshalb vor dem Hintergrund von Art. 12 lit. e BGFA und Art. 12 lit. i BGFA kritisch zu hinterfragen. Wie das Bundesgericht aber einräumte, war dies für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht ausschlaggebend, da gegen den Schiedsspruch allein die Rügen zulässig sind, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind.
Das Bundesgericht erklärte, dass es sich bereits mehrmals mit der Vereinbarkeit von anwaltlichen Erfolgshonoraren mit dem schweizerischen Ordre public auseinandersetzen musste. In einem Entscheid wurde im Rahmen eines Exequaturverfahrens ein Schiedsspruch zu einer erfolgsabhängigen Vergütung von USD 1’837’500 (entsprechend ca. 2% der gesamten Vergleichssumme) als mit dem Ordre public vereinbar eingestuft. In einem anderen Entscheid erblickte das Bundesgericht in einem ausländischen Schiedsentscheid zu einer Vereinbarung, wonach das geschuldete Honorar 30% des Prozessgewinns betrage, keinen Verstoss gegen den materiellrechtlichen Ordre public. Auch bei einem Erfolgshonorar von über CHF 6’500’000, entsprechend circa 6.5% des Vermögensinteresses, wurde ein Verstoss gegen den Ordre public verneint, dies obwohl es sich bei der fraglichen Honorarvereinbarung um ein in der Schweiz unzulässiges pactum de quota litis handelte.
Vor diesem Hintergrund folgerte das Bundesgericht mit Blick auf die zugesprochene Erfolgsprämie, dass von einem Verstoss gegen fundamentale Rechtsgrundsätze nicht die Rede sein könne. Weder das Missverhältnis zwischen dem erfolgsabhängigen und dem erfolgsunabhängigen Teil der Vergütung noch die vom Vergütungsmechanismus bewirkte fehlende Interessensparallelität vermöge eine Ordre public-Widrigkeit zu begründen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.