4A_125/2018: Keine Verletzung des Ordre public, wenn mit einem Schiedsspruch eine von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Erfolgsprämie zugesprochen wird

Im Entscheid 4A_125/2018 vom 26. Juli 2018 befasste sich das Bun­des­gericht mit ein­er Beschw­erde gegen einen Schiedsspruch, mit dem ein­er Schweiz­er Anwalt­skan­zlei (Beschw­erdegeg­ner­in) eine Erfol­gsprämie gegen ihre frühere Kli­entin (Beschw­erde­führerin) zuge­sprochen wurde.

Die Parteien vere­in­barten für die Vertre­tung in zwei Schiedsver­fahren ein reduziertes Stun­den­hono­rar und eine Erfol­gs­beteili­gung. Die Vere­in­barung sah eine unter­schiedliche Regelung bei Ver­fahrens­ab­schluss durch Entscheid oder Ver­gle­ich vor. Die Parteien erk­lärten das Schweiz­er Recht für anwend­bar und schlossen eine Schiedsvereinbarung.

Die Beschw­erde­führerin schloss im Laufe des Schiedsver­fahrens einen Ver­gle­ich mit der Gegen­partei. Die Beschw­erdegeg­ner­in stellte daraufhin Rech­nung für noch nicht bezahlte Stun­den­hono­rare und die Bezahlung der ihres Eracht­ens geschulde­ten Erfol­gsprämie. Die Beschw­erde­führerin bestritt die Rech­nung. Diskus­sio­nen unter den Parteien und der Vorschlag der Hon­o­rarkom­mis­sion des Zürcher Anwaltver­bands führten zu kein­er Eini­gung (zur Empfehlung der Hon­o­rarkom­mis­sion vgl. ZAV Info 4/16). In der Folge leit­ete die Beschw­erdegeg­ner­in ein Schiedsver­fahren ein. Der Einzelschied­srichter verpflichtete die Beschw­erde­führerin zur Zahlung ein­er Erfol­gsprämie. Wie das Bun­des­gericht fes­thielt, unter­suchte der Einzelschied­srichter die Zuläs­sigkeit der vere­in­barten Erfol­gsprämie in Auseinan­der­set­zung mit BGE 143 III 600, wobei er in Bezug auf die zuläs­sige Höhe der Erfol­gsprämie vom Bun­des­gericht­sentscheid aus­drück­lich abwich.

Die Beschw­erde­führerin rügte vor Bun­des­gericht in erster Lin­ie eine Ver­let­zung von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG.

Gemäss Bun­des­gericht ver­mag eine kon­stel­la­tion­s­ab­hängige Regelung des Anwalt­shon­o­rars die gebotene Inter­essen­par­al­lelität nicht zu gewähren. Unter dem Gesicht­spunkt der Wahrung der anwaltlichen Unab­hängigkeit sei eine Erfol­gsprämie prob­lema­tisch, die aus Sicht des Anwalts einen erhe­blichen ökonomis­chen Anreiz für den Abschluss eines Ver­gle­ich­es schafft. Gemäss Bun­des­gericht war die Erfol­gsprämie deshalb vor dem Hin­ter­grund von Art. 12 lit. e BGFA und Art. 12 lit. i BGFA kri­tisch zu hin­ter­fra­gen. Wie das Bun­des­gericht aber ein­räumte, war dies für den Aus­gang des vor­liegen­den Ver­fahrens nicht auss­chlaggebend, da gegen den Schiedsspruch allein die Rügen zuläs­sig sind, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind.

Das Bun­des­gericht erk­lärte, dass es sich bere­its mehrmals mit der Vere­in­barkeit von anwaltlichen Erfol­gshon­o­raren mit dem schweiz­erischen Ordre pub­lic auseinan­der­set­zen musste. In einem Entscheid wurde im Rah­men eines Exe­quaturver­fahrens ein Schiedsspruch zu ein­er erfol­gsab­hängi­gen Vergü­tung von USD 1’837’500 (entsprechend ca. 2% der gesamten Ver­gle­ichssumme) als mit dem Ordre pub­lic vere­in­bar eingestuft. In einem anderen Entscheid erblick­te das Bun­des­gericht in einem aus­ländis­chen Schied­sentscheid zu ein­er Vere­in­barung, wonach das geschuldete Hon­o­rar 30% des Prozess­gewinns betrage, keinen Ver­stoss gegen den materiell­rechtlichen Ordre pub­lic. Auch bei einem Erfol­gshon­o­rar von über CHF 6’500’000, entsprechend cir­ca 6.5% des Ver­mö­gensin­ter­ess­es, wurde ein Ver­stoss gegen den Ordre pub­lic verneint, dies obwohl es sich bei der fraglichen Hon­o­rarvere­in­barung um ein in der Schweiz unzuläs­siges pactum de quo­ta litis handelte.

Vor diesem Hin­ter­grund fol­gerte das Bun­des­gericht mit Blick auf die zuge­sproch­ene Erfol­gsprämie, dass von einem Ver­stoss gegen fun­da­men­tale Rechts­grund­sätze nicht die Rede sein könne. Wed­er das Missver­hält­nis zwis­chen dem erfol­gsab­hängi­gen und dem erfol­gsun­ab­hängi­gen Teil der Vergü­tung noch die vom Vergü­tungsmech­a­nis­mus bewirk­te fehlende Inter­essenspar­al­lelität ver­möge eine Ordre pub­lic-Widrigkeit zu begrün­den. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab.