Adrian Mutu hatte ein Urteil des TAS im Verfahren gegen den Chelsea Football Club Limited, das Mutu zu Schadenersatzzahlungen von rund EUR 17 Mio. verpflichtet hatte, vor BGer angefochten. Das BGer weist die Beschwerde ab. Strittig waren Fragen der Befangenheit von Schiedsrichtern des CAS und die Vereinbarkeit des Urteils des CAS mit dem materiellen ordre public.
Zunächst bestanden keine ausreichenden Anzeichen für die Befangenheit des Schiedsrichters Prof. Fumagalli. Zwar hatte Mutu behauptet, sein englischer Anwalt habe ein anonymes Email empfangen, demzufolge Fumagallis Milaneser Büro Roman Abramowitsch vertreten habe, den Eigentümer des FC Chelsea. Angesichts der ungewissen Natur des Schreibens und der einlässlichen und vor allem unwidersprochenen Stellungnahme Fumagallis reichte dies aber nicht aus, den Anschein der Befangenheit zu erwecken.
Auch der Schiedsrichter Martens war nicht befangen. Ihm wurde vorgeworfen, er habe das Entscheidgremium des ersten Urteisl im vorliegenden Streitfall präsidiert; dadurch habe seine Teilnahme am TAS in diesem Fall die IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration (pdf) verletzt. Das BGer weist dieses Argument zurück; nicht gestützt auf die IBA-Guidelines, sondern die Anwendung schweizrechtlicher Grundsätze: “Or, sauf circonstances exceptionnelles, il n’est en principe pas admissible de contester a posteriori la régularité de la composition du tribunal arbitral qui a rendu la sentence finale au seul motif que ses membres ont déjà statué dans la même cause en participant au prononcé de sentences préjudicielles ou partielles”.
Das Urteil des TAS verstiess zuletzt nicht gegen den materiellen ordre public. Mutu war verpflichtet worden, dem FC Chelsea eine Entschädigung von rund EUR 17 Mio. zu zahlen, nachdem er — wegen eines positiven Kokaintests — aus seinem 5‑Jahres-Vertrag fristlos entlassen worden war. Die Entschädigung errechnete sich u.a. aus nicht amortisierten Transferzahlungen durch den FC Chelsea an den früheren Club Mutus, Parma. Die Vertragsdauer von fünf Jahren war nicht übermässig iSv ZGB 27 II (was als ordre public-Verletzung in Frage gekommen wäre), und