Im Urteil vom 29. Oktober 2015 bot sich dem BGer die Gelegenheit, über eine von der Piratenpartei Schweiz eingereichte Beschwerde zu befinden. Vor der Wahl zur Gesamterneuerung des Nationalrats erhielten die Stimmberechtigten die von der Bundeskanzlei herausgegebene Broschüre “Wahlanleitung für die Nationalratswahlen vom 18. Oktober 2015”. Die Broschüre enthielt u.a. Selbstportraits der elf in der ablaufenden Legislaturperiode im Nationalrat vertretenen Parteien. Dementsprechend fand sich im Dokument kein Portrait der Piratenpartei Schweiz. Nachdem die Regierungen der Kantone Aargau, Bern und Zug auf die Wahlbeschwerden nicht eintraten, vereinigte das BGer die Verfahren und wies die Anträge der Piratenpartei Schweiz ab.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Bundeskanzlei — indem sie nur die Portraits der im Nationalrat vertretenen Parteien publiziert habe — zugunsten dieser Parteien direkt in den Wahlkampf eingegriffen und dadurch Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BV verletzt habe. Das BGer erklärt, dass die Limitierung der Portraits auf die im Nationalrat vertretenen Parteien zu einer gewissen Benachteiligung der übrigen zur Wahl antretenden Parteien und Gruppierungen führe. Dennoch sei folgendes zu berücksichtigen:
Die mit der Praxis der Bundeskanzlei verbundene Benachteiligung trifft Parteien und Gruppierungen, welche nicht im Nationalrat vertreten sind und somit bis anhin weder bundesweit noch kantonal eine nennenswerte Bedeutung erlangt haben, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine gewisse Ungleichbehandlung rechtfertigen kann (E. 4.4.2.).
Laut BGer wird die Ungleichbehandlung zudem relativiert, da den Stimmberechtigten in den Kantonen mit Verhältniswahl von Gesetzes wegen gleichzeitig mit der Wahlanleitung der Bundeskanzlei für alle Listen Wahlzettel mit Vordruck zugesandt würden, sodass es für die Stimmberechtigten ohne weiteres nachvollziehbar sei, welche Gruppierungen im Kanton zur Wahl antreten werden.