4A_292/2019: Zulässigkeit des einseitigen Kontakts zwischen einem Schiedsrichter und dem Rechtsvertreter einer Partei zur Klärung von Fragen, die der Wahl des Vorsitzenden dienen

Im Entscheid 4A_292/2019 vom 16. Okto­ber 2019 befasste sich das Bun­des­gericht mit der Rüge der vorschriftswidri­gen Zusam­menset­zung des Schieds­gerichts nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG.

Die Beschw­erde­führerin erhob Beschw­erde gegen den Schiedsspruch eines Ad hoc Schieds­gerichts mit der Begrün­dung, der von der Beschw­erdegeg­ner­in vorgeschla­gene Schied­srichter L. sei nicht unab­hängig und unpartei­isch gewesen.

Im Zen­trum der Beschw­erde stand ein zwölfminütiges Tele­fonat zwis­chen dem von der Beschw­erdegeg­ner­in vorgeschla­ge­nen Schied­srichter L. und der Rechtsvertreterin der Beschw­erdegeg­ner­in. Das Tele­fonat fand zwei Tage nach der Ernen­nung des Schied­srichters L. und vier Tage vor der Kon­sti­tu­ierung des Schieds­gerichts statt. Gemäss Erläuterung des Schieds­gerichts hat­te Schied­srichter L. die Rechtsvertreterin angerufen, um in Erfahrung zu brin­gen, ob die zwis­chen den Parteien abgeschlossene Vere­in­barung eine Rechtswahlk­lausel enthalte; diese Erkundi­gung sei mit dem Zweck erfol­gt, den bei­den Mitsch­ied­srichtern die Wahl eines geeigneten Vor­sitzen­den zu ermöglichen. Schied­srichter L. habe den Tele­fo­nan­ruf mit der vorgängi­gen Zus­tim­mung der Mitsch­ied­srich­terin getätigt und den Vor­sitzende nachträglich über den Anruf informiert.

Die Beschw­erde­führerin brachte vor, die Kon­tak­tauf­nahme und Besprechung von materiellen Aspek­ten des Falls lasse erhe­bliche Zweifel an der Unab­hängigkeit aufkom­men, selb­st wenn das Schieds­gericht diese ein­seit­ige Kon­tak­tauf­nahme als Ver­such recht­fer­tigte, einen für bei­de Parteien geeigneten Schieds­gericht­spräsi­den­ten zu finden.

Das Bun­des­gericht erk­lärte, dass ein­seit­ige Kon­tak­te zwis­chen ein­er Partei oder deren Rechtsvertreter und einem Schied­srichter nicht in jedem Fall aus­geschlossen sind. So sei es etwa üblich und grund­sät­zlich unbe­den­klich, mit einem poten­tiellen Schied­srichter in Kon­takt zu treten, um dessen Eig­nung und Ver­füg­barkeit zu ermit­teln oder die Ernen­nung eines Vor­sitzen­den des Schieds­gerichts zu besprechen. Das Bun­des­gericht ver­wies an dieser Stelle auf die sog. “Green List” der IBA-Guide­lines on Con­flicts of Inter­est und auf die IBA Guide­lines on Par­ty Rep­re­sen­ta­tion in Inter­na­tion­al Arbi­tra­tion. Das Bun­des­gericht bemerk­te, dass die Beschw­erde­führerin zur Unter­stützung ihres Stand­punk­ts einzig Zif­fer 4.4.1 IBA-Guide­lines on Con­flicts of Inter­est anführe, die zuläs­sige Kon­tak­te nach ihrem Wort­laut auf den Zeit­punkt vor der Ernen­nung des Schied­srichters (“pri­or to appoint­ment”) beschränkt, während das stre­it­be­trof­fene Tele­fonat zwei Tage nach der Ernen­nung stat­tfand. Wie in der Lehre her­vorge­hoben werde, sei jedoch bre­it akzep­tiert, dass — gegen­teilige Abre­den vor­be­hal­ten — die bei­den Mitsch­ied­srichter mit den nominieren­den Parteien im Hin­blick auf die Selek­tion eines Vor­sitzen­den in Kon­takt ste­hen dür­fen; nach Ernen­nung des Vor­sitzen­den seien ein­seit­ige Kon­tak­te hinge­gen grund­sät­zlich unzuläs­sig. Darauf, dass für die Zuläs­sigkeit der Kom­mu­nika­tion im Hin­blick auf die Wahl eines Vor­sitzen­den nicht der Zeit­punkt der Ernen­nung des Mitsch­ied­srichters auss­chlaggebend sei, weise auch Zif­fer 8 der IBA-Guide­lines on Par­ty Rep­re­sen­ta­tion hin, die den zuläs­si­gen ein­seit­i­gen Kon­takt mit einem (zukün­fti­gen oder bere­its ernan­nten) Schied­srichter im Hin­blick auf die Auswahl eines Vor­sitzen­den klar auseinan­der­hält von der übri­gen zuläs­si­gen Kom­mu­nika­tion mit einem (zukün­fti­gen) Mitsch­ied­srichter im Hin­blick auf dessen eigene Ernen­nung. Das Bun­des­gericht ver­wies auch auf eine Lehrmei­n­ung, wonach die For­mulierung “pri­or to appoint­ment” in Zif­fer 4 der IBA-Guide­lines on Con­flicts of Inter­est im Zusam­men­hang mit der Wahl des Vor­sitzen­den wenig durch­dacht sei und der gängi­gen Prax­is widerspreche.

Gemäss Bun­des­gericht liege angesichts der zeitlichen Zusam­men­hänge auf der Hand, dass die Kon­tak­tauf­nahme im Hin­blick darauf erfol­gte, einen geeigneten Vor­sitzen­den zu find­en. Dabei erscheine nachvol­lziehbar, dass die tele­fonis­che Kon­tak­tauf­nahme betr­e­f­fend das anwend­bare Recht, die mit der Mitsch­ied­srich­terin vorgängig abge­sprochen wor­den war und über die der Vor­sitzende nachträglich informiert wurde, der Wahl eines geeigneten Vor­sitzen­den diente, nach­dem die Frage geeignet war, diese Wahl zu beeinflussen.

Das Bun­des­gericht fol­gerte, dass angesichts der konkreten Umstände bei objek­tiv­er Betra­ch­tung keine Gegeben­heit­en vor­liegen wür­den, die den Anschein der Befan­gen­heit oder die Gefahr der Vor­ein­genom­men­heit zu begrün­den vermögen.