Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 29. Juli 2019 hatte sich das BGer mit der Frage der Verfassungskonformität des Bündner Mehrheitswahlsystems (Majorzsystem) auseinanderzusetzen. Im September 2017 legte die Regierung des Kantons Graubünden im Hinblick auf die Grossratswahlen im Jahr 2018 die Zahl der in jedem Wahlkreis für die Legislaturperiode 2018–2022 zu wählenden Abgeordneten fest. Den Beschluss der Regierung fochten 54 Privatpersonen und fünf im Kanton Graubünden tätige politische Parteien beim BGer an, welches die Beschwerde teilweise gutheisst.
Vorab prüft das BGer, ob es Art. 27 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV GR; BR 110.100), welcher sich zur Zusammensetzung und zur Wahl des Grossen Rats äussert, auf seinen Einklang mit der aus Art. 8 BV und Art. 34 BV fliessenden Wahlrechtsgleichheit untersuchen kann. Es ruft dabei in Erinnerung, dass das BGer in Anbetracht der Gewährleistung von Kantonsverfassungen durch die Bundesversammlung nicht nur von einer abstrakten Normenkontrolle, sondern grundsätzlich auch von einer inzidenten Kontrolle absehe. Eine Überprüfung finde im Anwendungsfall indessen statt, wenn das übergeordnete Recht im Zeitpunkt der Gewährleistung noch nicht in Kraft war oder sich seither in einer Weise weiterentwickelt hat, der es Rechnung zu tragen gilt. Das BGer hält es im vorliegenden Fall für geboten, Art. 27 KV GR auf seine Übereinstimmung mit Art. 34 i.V.m. Art. 8 BV hin zu überprüfen. Dies unter anderem deshalb, weil es sich bei der aus Art. 34 BV fliessenden Wahlrechtsgleichheit um ein übergeordnetes Verfassungsprinzip handle, welches in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung weiterentwickelt worden sei.
Das BGer hält fest, dass das im Kanton Graubünden angewandte Verfahren für die Wahl des Grossen Rats den Anforderungen von Art. 34 Abs. 2 BV in zweierlei Hinsicht nicht genüge. Zum einen beanstandet das BGer die in Art. 2 Abs. 1 lit. a des Grossratsgesetzes (GRG; BR 170.100) normierte Sitzgarantie für jeden Wahlkreis. Im Durchschnitt würden im Kanton Graubünden 1’342 Personen von einem Grossrat repräsentiert. Im kleinsten Wahlkreis Avers betrage die Repräsentationsziffer indessen 160. Diese Differenz sei mit der aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessenden Stimmkraft- bzw. Stimmgewichtsgleichheit nicht mehr zu vereinbaren. Zum anderen rügt das BGer, dass das Prinzip der Erfolgswertgleichheit (alle Stimmen müssen materiell und in gleicher Weise zum Wahlergebnis beitragen und bei der Mandatsverteilung berücksichtigt werden) im reinen Majorzwahlverfahren nicht verwirklicht werden könne und sich die Verletzung in den sechs Wahlkreisen Chur, Fünf Dörfer, Oberengadin, Rhäzüns, Davos und Ilanz auch nicht sachlich rechtfertigen lasse:
Auf die sechs genannten Wahlkreise mit einer schweizerischen Wohnbevölkerung von 7’991–27’955 Personen bzw. mit 6–20 zu vergebenden Sitzen trifft die Beschreibung als bevölkerungsarme, in sich abgeschlossene Talschaften mit ausgeprägten eigenen Identitäten offenkundig nicht zu. In Wahlkreisen von dieser Grössenordnung kann in Kombination mit der entsprechend grossen Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten eindeutig nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die kandidierenden Personen einer Mehrzahl der Wählerinnen und Wählern persönlich bekannt sind. Vielmehr muss angenommen werden, dass sich die Wahlberechtigten in diesen Wahlkreisen stark an der Zugehörigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten zu einer politischen Gruppierung orientieren, während das persönliche Element bei der Wahl zwangsläufig in den Hintergrund tritt. (E. 8.5.2.)
Das BGer stellt abschliessend fest, dass das Verfahren für die Wahl des Bündner Grossen Rats vor der Bundesverfassung nicht standhalte. Es fordert die zuständigen Behörden im Kanton Graubünden im Sinne eines Appellentscheids auf, im Hinblick auf die nächste Wahl des Grossen Rats eine verfassungskonforme Wahlordnung zu schaffen.