Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 30. März 2017 ging es um die Wahl des Amtsgerichtspräsidenten der Amtei Bucheggberg-Wasseramt im Kanton Solothurn. Claude Wyssmann reichte einen Wahlvorschlag für sich selbst ein. Indessen wurde ihm vom Vorsteher des Oberamts Region Solothurn beschieden, dass einzig die beiden bisherigen Stelleninhaber teilnahmeberechtigt seien und seine Kandidatur für den ersten Wahlgang nicht berücksichtigt werde. Die Beschwerde von Claude Wyssmann wird vom BGer abgewiesen.
Der Vorsteher des Oberamts Region Solothurn und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn stützten ihren Entscheid auf § 45 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR SO; BGS 113.111), dessen Art. 1 folgendermassen lautet:
Liegt für Stellen mit besonderen Wählbarkeitsvoraussetzungen keine Demission vor, unterbleiben die Ausschreibung und das Anmeldeverfahren für den ersten Wahlgang. Teilnahmeberechtigt ist einzig der bisherige Stelleninhaber oder die bisherige Stelleninhaberin.
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass § 45 GpR SO nicht mit Art. 34 BV zu vereinbaren sei. Die Kandidaten könnten nicht mit gleichen Chancen an der Wahl teilnehmen und die Wähler hätten keine echte Auswahl. Das BGer sagt dazu das Folgende:
Wiederwahlverfahren für Richterstellen stehen in einem Spannungsverhältnis von demokratischer Legitimation und richterlicher Unabhängigkeit. Sie gewährleisten die fortdauernde demokratische Legitimation der Justiz und stellen sicher, dass nur solche Personen das Amt ausüben, die dazu nach wie vor in der Lage sind; es geht damit bei einer Bestätigungswahl immer auch um die Sicherstellung einer rechtsstaatlichen, funktionierenden Justiz […]. Gleichzeitig eröffnet die Wiederwahl Möglichkeiten äusserer Beeinflussungsversuche […] und die damit einhergehende Gefahr, dass die Richter sich — besonders kurz vor Wiederwahlterminen — bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit teilweise von der mutmasslichen Akzeptanz durch das Wiederwahlorgan beeinflussen lassen könnten […]. (E. 3.4.)
Das von § 45 GpR SO vorgesehene Verfahren entspreche — so das BGer — im Wesentlichen jenem für die eidgenössischen Gerichte gemäss Art. 135 ff. Parlamentsgesetz (ParlG; SR 171.10). Die im Kanton Solothurn vorgesehene Amtsdauer von vier Jahren sei kurz bemessen. Indessen führe die Exklusivität der Kandidatur der Amtsgerichtspräsidenten im ersten Wahlgang für eine gewisse Stabilität. Dies diene der im öffentlichen Interesse liegenden richterlichen Unabhängigkeit. Schliesslich liege auch keine Scheinwahl vor, denn die Wähler hätten die Möglichkeit, durch leere Stimmen ihren Willen zur Abwahl eines Amtsgerichtspräsidenten zum Ausdruck zu bringen. Erreiche der bisherige Stelleninhaber im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht, sei die Stelle vor dem zweiten Wahlgang auszuschreiben (§ 45 Abs. 2 GpR SO).