Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 1C_716/2013 beschäftigte sich das BGer mit einer durch die Gemeinde Haut-Vully vorgenommenen formellen Enteignung. Um der Öffentlichkeit das Ufer des Murtensees zugänglich zu machen, beschlossen die Gemeinden Haut-Vully und Bas-Vully die Errichtung eines öffentlichen Fusswegs, welcher u.a. die Parzelle von A. tangierte. Mit Verfügung vom 9. Mai 2001 eröffnete der Präsident der Enteignungskommission ein abgekürztes Enteignungsverfahren um den Gemeinden die notwendigen Wegrechte zulasten von A. einräumen zu können. Die Enteignungskommission sprach A. einen Betrag von Fr. 520.– für die Dienstbarkeit und einen Betrag von Fr. 148’930.– für den Minderwert des verbleibenden Grundstücks zu. Das Kantonsgericht Freiburg wiederum reduzierte den Betrag auf lediglich Fr. 520.–. A. richtete gegen diesen Entscheid eine Beschwerde an das BGer, welches A.’s Begehren abweist.
A. macht im Wesentlichen geltend, dass die Höhe der Entschädigung gegen Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 28 der Verfassung des Kantons Freiburg (KV, SGF 10.1) verstosse. Das BGer stützt sich auf Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung des Kantons Freiburg (EntG, SGF 76.1), wonach die folgenden Schäden zu vergüten sind:
- Der Verkehrswert des enteigneten Rechts (lit. a);
- Der Betrag, um den sich der Verkehrswert des verbleibenden Teils vermindert, wenn von einem Grundstück nur ein Teil enteignet wird (lit. b);
- Die weiteren, dem Enteigneten verursachten Nachteile, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als notwendige Folge der Enteignung betrachtet werden können (lit. c).
Das BGer führt aus, dass das Kantonsgericht Freiburg den Verkehrswert des enteigneten Rechts nicht willkürlich festgelegt habe. Der entsprechende Perimeter befinde sich im Gewässerraum und sei von Bauten und Anlagen freizuhalten. Im Gegensatz zur Ansicht von A. betrage der Wert eines Quadratmeters Land nicht Fr. 760.–, sondern Fr. 10.–.
Der Minderwert des verbleibenden Grundstücks wiederum sei zu berechnen, indem der Wert des Grundstücks mit der Dienstbarkeit vom Wert des Grundstücks ohne Dienstbarkeit subtrahiert werden müsse. Dabei sei insbesondere zu untersuchen, inwiefern der enteignete Perimeter als Schutzschild gegen nachbarschaftliche Immissionen und als Garantie einer freien Sicht diene. Sofern der enteignete Perimeter jedoch eine geringe Fläche und keine spezifische Schutzfunktion aufweise, sei nach den Regeln der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche (Art. 684 ff. ZGB) vorzugehen. Konkret gingen von den Fussgängern keine unzumutbaren Schallimmissionen aus. Zudem sei es verboten, auf dem Fussweg Fahrräder oder andere Fahrzeuge zu benutzen. Schliesslich seien die Gemeinden verpflichtet worden, einen Sichtschutz zu installieren. In Anbetracht dieser Umstände führe die Enteignung nicht zu einem Minderwert des restlichen Grundstücks.
Dem Enteigneten seien gemäss Ausführungen des BGer auch keine weiteren Nachteile (z.B. Architektenhonorare für die durch die Enteignung bedingte Anpassung bestehender Gebäude) entstanden. Deshalb sei die Entschädigung von gesamthaft Fr. 520.– (52 m² à Fr. 10.–) gerechtfertigt.