1C_716/2013: Das BGer bestätigt die Höhe der Entschädigung von Fr. 520.– für die Teilenteignung eines Grundstücks am Murtensee (amtl. Publ., frz.)

Im zur Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid 1C_716/2013 beschäftigte sich das BGer mit ein­er durch die Gemeinde Haut-Vul­ly vorgenomme­nen formellen Enteig­nung. Um der Öffentlichkeit das Ufer des Murtensees zugänglich zu machen, beschlossen die Gemein­den Haut-Vul­ly und Bas-Vul­ly die Errich­tung eines öffentlichen Fuss­wegs, welch­er u.a. die Parzelle von A. tang­ierte. Mit Ver­fü­gung vom 9. Mai 2001 eröffnete der Präsi­dent der Enteig­nungskom­mis­sion ein abgekürztes Enteig­nungsver­fahren um den Gemein­den die notwendi­gen Wegrechte zulas­ten von A. ein­räu­men zu kön­nen. Die Enteig­nungskom­mis­sion sprach A. einen Betrag von Fr. 520.– für die Dien­st­barkeit und einen Betrag von Fr. 148’930.– für den Min­der­w­ert des verbleiben­den Grund­stücks zu. Das Kan­ton­s­gericht Freiburg wiederum reduzierte den Betrag auf lediglich Fr. 520.–. A. richtete gegen diesen Entscheid eine Beschw­erde an das BGer, welch­es A.’s Begehren abweist. 

A. macht im Wesentlichen gel­tend, dass die Höhe der Entschädi­gung gegen Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 28 der Ver­fas­sung des Kan­tons Freiburg (KV, SGF 10.1) ver­stosse. Das BGer stützt sich auf Art. 23 Abs. 1 des Geset­zes über die Enteig­nung des Kan­tons Freiburg (EntG, SGF 76.1), wonach die fol­gen­den Schä­den zu vergüten sind:

  • Der Verkehr­swert des enteigneten Rechts (lit. a);
  • Der Betrag, um den sich der Verkehr­swert des verbleiben­den Teils ver­min­dert, wenn von einem Grund­stück nur ein Teil enteignet wird (lit. b);
  • Die weit­eren, dem Enteigneten verur­sacht­en Nachteile, die nach dem gewöhn­lichen Lauf der Dinge als notwendi­ge Folge der Enteig­nung betra­chtet wer­den kön­nen (lit. c).

Das BGer führt aus, dass das Kan­ton­s­gericht Freiburg den Verkehr­swert des enteigneten Rechts nicht willkür­lich fest­gelegt habe. Der entsprechende Perime­ter befinde sich im Gewässer­raum und sei von Baut­en und Anla­gen freizuhal­ten. Im Gegen­satz zur Ansicht von A. betrage der Wert eines Quadrat­meters Land nicht Fr. 760.–, son­dern Fr. 10.–. 

Der Min­der­w­ert des verbleiben­den Grund­stücks wiederum sei zu berech­nen, indem der Wert des Grund­stücks mit der Dien­st­barkeit vom Wert des Grund­stücks ohne Dien­st­barkeit sub­trahiert wer­den müsse. Dabei sei ins­beson­dere zu unter­suchen, inwiefern der enteignete Perime­ter als Schutzschild gegen nach­barschaftliche Immis­sio­nen und als Garantie ein­er freien Sicht diene. Sofern der enteignete Perime­ter jedoch eine geringe Fläche und keine spez­i­fis­che Schutz­funk­tion aufweise, sei nach den Regeln der Enteig­nung nach­bar­rechtlich­er Abwehransprüche (Art. 684 ff. ZGB) vorzuge­hen. Konkret gin­gen von den Fuss­gängern keine unzu­mut­baren Schal­lim­mis­sio­nen aus. Zudem sei es ver­boten, auf dem Fuss­weg Fahrräder oder andere Fahrzeuge zu benutzen. Schliesslich seien die Gemein­den verpflichtet wor­den, einen Sichtschutz zu instal­lieren. In Anbe­tra­cht dieser Umstände führe die Enteig­nung nicht zu einem Min­der­w­ert des restlichen Grundstücks.

Dem Enteigneten seien gemäss Aus­führun­gen des BGer auch keine weit­eren Nachteile (z.B. Architek­ten­hono­rare für die durch die Enteig­nung bed­ingte Anpas­sung beste­hen­der Gebäude) ent­standen. Deshalb sei die Entschädi­gung von gesamthaft Fr. 520.– (52 m² à Fr. 10.–) gerechtfertigt.