Im vorliegenden Verfahren war strittig, ob den aus einem Fuss- und Fahrwegrecht Berechtigten (Beschwerdeführern) neben der unangefochtenen Fahrbahnbreite von 2.30 m ein Anspruch auf einen freizuhaltenden Randstreifen, ein sog. Strassenbankett, zusteht.
Das Bezirksgericht hatte festgehalten, die Parteien hätten ein Recht auf ein Strassenbankett vereinbaren müssen, hätten sie zusätzlich zur gewährten Wegbreite ein solches einrichten wollen. Aus dem Dienstbarkeitsvertrag gehe solches aber nicht hervor. Das OGer schützte dieses Urteil. Das BGer heisst die Beschwerde dagegen teilweise gut.
Der Inhalt der Dienstbarkeit bestimmt sich nach ZGB 738 und damit nach einer Stufenordnung: 1. Eintrag; 2. Erwerbsgrund; 3. Art der Ausübung. Da hier die Bezeichnung der Dienstbarkeit als “Fuss- und Fahrwegrecht” nichts hergab, war auf den Erwerbsgrund abzustellen, d.h. auf den Grunddienstbarkeitsvertrag. Die Dienstbarkeit war umschrieben “das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht auf dem im Grundbuchplan eingezeichneten Fahrweg”. “Unbeschränkt” heisst nach der bestehenden Rechtsprechung des BGer soviel wie “nicht auf bestimmte einzelne Zwecke beschränkt”, “nicht mit einer besonderen Leistungspflicht verbunden”. Damit haben die Parteien kein gemessenes, sondern ein “ungemessenes” Wegrecht vereinbart, dessen Inhalt und Umfang sich nach den Bedürfnissen des berechtigten Grundstücks richten (BGE 131 III 345 E. 4.3.2).
Damit ist die Berücksichtigung künftiger Entwicklungen bei einer üAnderung der Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks nicht ausgeschlossen:
Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks, […] ist dem Dienstbarkeitsbelasteten aber diejenige Mehrbelastung grundsätzlich zumutbar, die auf eine objektive Veränderung der Verhältnisse, wie etwa die Entwicklung der Technik, zurückgeht und nicht auf willentlicher Änderung der bisherigen Zweckbestimmung beruht und die die zweckentsprechende Benützung des belasteten Grundstücks nicht behindert oder wesentlich mehr als bisher einschränkt.
Nur bei einer erheblichen Überschreitung der Dienstbarkeit liegt eine unzumutbare Mehrbelastung vor:
Erst wenn die — verglichen mit dem früheren Zustand — gesteigerte Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks zur Befriedigung der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks eine erhebliche Überschreitung der ungemessenen Dienstbarkeit bedeutet, liegt eine unzumutbare Mehrbelastung vor. Diesfalls muss die Zunahme aber derart stark sein, dass mit Sicherheit angenommen werden kann, sie überschreite die Grenze dessen, was bei der Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise in Betracht gezogen worden sein könnte […].
Bei der Bestimmung der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks dürfen nun öffentlich-rechtliche Regelungen berücksichtigt werden:
Grundlage der Dienstbarkeit ist das Vertragsrecht. Vorschriften des öffentlichen Rechts können den Inhalt der Dienstbarkeit dann (mit-) bestimmen, wenn im Dienstbarkeitsvertrag darauf verwiesen wird […] oder wenn die Dienstbarkeit vor dem Hintergrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung begründet wird […]. Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass sich der Inhalt des Eigentums und damit auch der beschränkten dinglichen Rechte aufgrund der geltenden schweizerischen Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit bestimmt. Dazu gehört neben dem privaten ebenso das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone auf Gesetzes- und Verordnungsstufe. Es ist deshalb nicht unzulässig, in der Beurteilung der Frage, was für Anforderungen an ein Wegrecht zu stellen sind, damit es die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks befriedigt, auch die öffentlich-rechtlichen Vorgaben oder hier die Empfehlungen der Vereinigung der Schweizerischen Strassenfachleute (VSS-Normalien) an die Erstellung und Gestaltung von Privatstrassen zu berücksichtigen […].
Diese VSS-Empfehlungen sehen für Grundstückzufahrten des Typs A “Zufahrtsweg” eine Breite von 3 m beim Befahren vor und verlangen längs von Mauern, Hecken und Zäunen eine zusätzliche lichte Breite von mindestens 20 cm. Hier war die Mindestbreite zwar gültig auf nur 2.30 m festgelegt worden. Das empfohlene Bankett von 20 cm war aber nicht ausgeschlossen worden. Deshalb kann eine Breite von 2.70 m (Fahrbahn von 2.30 plus zwei Bankette) für eine normale Befahrbarkeit nicht als unangemessen beanstandet werden. Ebenfalls als angemessen erscheine ein zusätzliches Stutzen der Pflanzen bis zur Höhe von 2.50 m über dem Fahrweg, wie dies dem kantonalen Recht entspreche.