In den Verfahren 5A_507/2010 und 5A_508/2010, die vom Bundesgericht zusammengelegt worden waren (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP) begehrte der Beschwerdeführer die Grundbucheintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit (Durchleitungsrecht für Wasserleitungen) zu Gunsten der eigenen Parzelle und zu Lasten der zwei Grundstücke der beiden Beschwerdegegner. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Dezember 2010 abgewiesen, weil die einst mit den früheren Eigentümer der betroffenen Liegenschaften vertraglich begründete und seinerzeit nicht zur Eintragung angemeldete Dienstbarkeit den jetzigen Eigentümern nicht entgegengehalten werden kann (E. 7).
Ursprünglich waren zwei Dienstbarkeiten über Durchleitungsrechte einer nördlichen und südlichen Leitung vor mehr als hundert Jahren durch Vertrag begründet worden. Später hat der Beschwerdeführer beide Rechte durch Abtretungsverträge erworben und den Verlauf der südlichen Wasserleitung verändert. In diesem Zusammenhang hat er mit den damaligen Eigentümer der Grundstücke, die heute den Beschwerdegegnern gehören, schriftliche Verträge über das Durchleitungsrecht und die Entschädigung bzw. die Verlegung der Leitung abgeschlossen. Im Rahmen der Einführung des eigenössischen Grundbuches meldete er die Eintragung der Dienstbarkeit zu Lasten dieser und neun weiterer Grundstücke an.
In seinen Erwägungen äussert sich das BGer unter anderem zur verstärkten Beweiskraft von öffentlichen Registern und Urkunden gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB, weil der Beschwerdeführer rüge, dass die Vorinstanz den öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag über die Rechte an der nördlichen Leitung als nicht beweiskräftig angesehen hatte:
4.2 […] Mit Bezug auf den Urkundeninhalt umfasst die verstärkte Beweiskraft nur das, was die Urkundsperson nach Massgabe der Sachlage kraft eigener Prüfung als richtig bescheinigen kann. Irgendwelche rechtsgeschäftliche Erklärungen erhalten keine verstärkte Beweiskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit, nur weil sie öffentlich beurkundet worden sind. Die öffentlich beurkundeten Erklärungen, die mit dem Vertragswillen der Parteien — hier der Abtretung von 2/3 des Quellwassers über die nördliche Leitung — unmittelbar nichts zu tun haben, wie die Feststellungen, der Beschwerdeführer sei nun Eigentümer der ganzen Quelle und alle Ab- und Durchleitungsrechte blieben bestehen, brauchen sich die Beschwerdegegner, die am Vertragsabschluss nicht beteiligt waren, deshalb nicht entgegenhalten zu lassen. Ihnen gegenüber kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 9 Abs. 1 ZGB berufen. Andernfalls wäre es möglich, die Regeln über die Führung des Beweises und die Verteilung der Beweislast durch die Art der Abfassung öffentlich beurkundeter Erklärungen zu Lasten einer Partei, die auf die Verurkundung keinen Einfluss nehmen konnte, beliebig zu verändern. Das aber ist nicht der Zweck der Beweisvorschrift in Art. 9 ZGB (vgl. BGE 110 II 1 E. 3a S. 2/3). Erhöhte Beweiskraft geniessen ebenso wenig Erklärungen und Feststellungen der Urkundsperson, die sich — wie die hier in Frage stehenden — nicht auf den Vertragswillen der Parteien beziehen (vgl. BGE 113 Ib 289 E. 4c S. 295).
Schliesslich erläutert das BGer die Kriterien zur Auslegung eines Dienstbarkeitsvertrags:
6.2 Ausgehend vom Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags ist der Sinn und Zweck der Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Errichtung zu ermitteln. Je genauer der Wortlaut abgefasst ist, umso enger ist der Raum für die Auslegung aufgrund weiterer Kriterien, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien den Vertrag nicht nach dem Wortlaut verstanden haben könnten. Zudem gilt der Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit, wonach eine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden darf als jenem, zu dem sie errichtet worden ist. Aus diesem Grundsatz ergibt sich auch, dass die Ausübung der Dienstbarkeit nicht auf einen zusätzlichen, mit dem ursprünglichen nicht identischen Zweck ausgeweitet werden darf. Diese Auslegungsgrundsätze gelten für Grunddienstbarkeiten wie für Personaldienstbarkeiten (BGE 132 III 651 E. 8 S. 655 f.). Lässt sich nicht mehr genau feststellen, welche Motive der Parteien für die Errichtung einer Dienstbarkeit im Einzelnen massgebend gewesen sind, so muss davon ausgegangen werden, dass die Parteien mit der Begründung der Dienstbarkeit jenen Zweck verfolgt haben, der sich aufgrund der damaligen Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks vernünftigerweise ergab (BGE 115 II 434 E. 3c S. 438). Die für Grunddienstbarkeiten entwickelte Regel gilt auch für Personaldienstbarkeiten, deren Inhalt sich nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten bestimmt (Art. 781 Abs. 2 ZGB). Massgebend sind die Bedürfnisse im Moment der Begründung der Dienstbarkeit (BGE 132 III 651 E. 8.1 S. 656 […]).