5A_602/2012: Auslegung einer Grunddienstbarkeit; “normaler” Gebrauch eines Fahrwegs

Das BGer hat­te im vor­liegen­den Urteil auszule­gen, was “für den nor­malen Haus-[,] Guts- und Waldge­brauch” im Zusam­men­hang mit der Ausle­gung eines Fahrwe­grechts (nach ZGB 738; dazu auch unseren Beitrag zum Urteil 5A_245/2012) bedeutet.

Bei Errich­tung der Dien­st­barkeit wur­den die berechtigten Grund­stücke land­wirtschaftlich genutzt und waren mit Ställen, Sche­unen und Wohn­häusern über­baut. Das Fahrrecht wurde also zum Zweck der land­wirtschaftlichen Bewirtschaf­tung und zu Wohnzweck­en begrün­det. Aber was ist “nor­maler” Gebrauch?

Das BGer geht vom Duden als der Quelle des nor­malen Sprachge­brauchs aus, nach dem “nor­mal” ein­er­seits “der Norm entsprechend, vorschrifts­gemäss” und ander­er­seits “gewöhn­lich, üblich, durch­schnit­tlich” heisse. Das Fahrrecht für den “nor­malen” Gebrauch umfasse also alle Zu- und Weg­fahrten, die sich aus dem Zweck des Fahrwe­grechts ergeben, aber nur in einem gewöhn­lichen, üblichen und durch­schnit­tlichen Aus­mass. Daher durfte der betrof­fene Weg zu Wohnzweck­en mit Per­so­n­enkraft­fahrzeu­gen beliebig befahren wer­den, hinge­gen nicht mit Rau­pen­fahrzeu­gen oder anderen Vehikeln, die der Durch­schnitts­bürg­er nicht zu benutzen pflegt, vorüberge­hend jedoch auch für Unter­halt­sar­beit­en an beste­hen­den Baut­en und für Neubaut­en von Wohnhäusern.