Das BGer hatte im vorliegenden Urteil auszulegen, was “für den normalen Haus-[,] Guts- und Waldgebrauch” im Zusammenhang mit der Auslegung eines Fahrwegrechts (nach ZGB 738; dazu auch unseren Beitrag zum Urteil 5A_245/2012) bedeutet.
Bei Errichtung der Dienstbarkeit wurden die berechtigten Grundstücke landwirtschaftlich genutzt und waren mit Ställen, Scheunen und Wohnhäusern überbaut. Das Fahrrecht wurde also zum Zweck der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und zu Wohnzwecken begründet. Aber was ist “normaler” Gebrauch?
Das BGer geht vom Duden als der Quelle des normalen Sprachgebrauchs aus, nach dem “normal” einerseits “der Norm entsprechend, vorschriftsgemäss” und andererseits “gewöhnlich, üblich, durchschnittlich” heisse. Das Fahrrecht für den “normalen” Gebrauch umfasse also alle Zu- und Wegfahrten, die sich aus dem Zweck des Fahrwegrechts ergeben, aber nur in einem gewöhnlichen, üblichen und durchschnittlichen Ausmass. Daher durfte der betroffene Weg zu Wohnzwecken mit Personenkraftfahrzeugen beliebig befahren werden, hingegen nicht mit Raupenfahrzeugen oder anderen Vehikeln, die der Durchschnittsbürger nicht zu benutzen pflegt, vorübergehend jedoch auch für Unterhaltsarbeiten an bestehenden Bauten und für Neubauten von Wohnhäusern.