4A_47/2010: Auslegung des Ausdrucks “habitation exclusivement” im Mietvertrag; keine analoge Anwendung von OR 262 (amtl. Publ.)

Ist ein Wohnob­jekt nach dem Mietver­trag “à l’habi­ta­tion exclu­sive­ment” bes­timmt und ste­ht der wirk­liche Wille der Pateien nicht fest, darf und muss dieser Aus­druck nach dem vor­liegen­den Urteil lediglich als Auss­chluss geschäftlich­er Nutzung aufge­fasst wer­den. Der voraus­ge­set­zte Gebrauch umfasst daher die kosten­lose Beherber­gung von Ver­wandten. OR 262 (Unter­mi­ete) ist wed­er direkt noch indi­rekt anwend­bar. Im vor­liegen­den Fall ver­let­zte der Mieter die Pflicht zum sorgfälti­gen Gebrauch (OR 257f) daher nicht, als er seinen Brud­er kosten­los in sein­er Woh­nung unter­brachte, ohne den Ver­mi­eter zu informieren.