4A_398/2015: Beweislast für die Zustellung des Formulars zur Mitteilung des Anfangsmietzinses (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht hat­te in diesem Ver­fahren zu entschei­den, welch­er Partei die Beweis­last dafür obliegt, dass das genehmigte For­mu­lar zur Mit­teilung des Anfangsmi­et­zins­es gemäss Art. 270 Abs. 2 OR dem Mieter zugestellt wor­den ist.

Zunächst wies das Bun­des­gericht darauf hin, dass gestützt auf Art. 8 ZGB die Beweis­last für die Zustel­lung dieses amtlichen For­mu­la­rs grund­sät­zlich den Versender, also den Ver­mi­eter trifft (E. 4.1). Im vor­liegen­den Fall erkan­nte das Bun­des­gericht jedoch auf eine Umkehr der Beweis­last: Sofern der Mietver­trag, dessen Erhalt seit­ens des Mieters nicht bestrit­ten wird, darauf hin­weist, dass diesem das amtliche For­mu­lar beiliegt, sei gestützt auf die alll­ge­meine Lebenser­fahrung davon auszuge­hen, dass der Ver­mi­eter dieses For­mu­lar tat­säch­lich zusam­men mit dem Mietver­trag ver­sandt hat. Voraus­set­zung dafür ist, dass der Ver­mi­eter eine Kopie dieses For­mu­lar vor­weisen kann. Dem Ver­mi­eter ste­he es — so das Bun­des­gericht weit­er — frei, vom Mieter eine Emp­fangs­bestä­ti­gung zu ver­lan­gen. Eine solche Emp­fangs­bestä­ti­gung sei allerd­ings keine Voraus­set­zung für die Gültigkeit der Mit­teilung des Anfangsmi­et­zins­es, han­dle es sich doch dabei um eine ein­seit­ige Mit­teilung (E. 4.2).

Diese Umkehr der Beweis­last hat zur Folge, dass der Mieter beweisen muss, dass das genehmigte For­mu­lar nicht im Brief­cou­vert enthal­ten war. Da es sich um eine neg­a­tive Tat­sache han­dle, deren Beweis naturgemäss schwierig ist, reiche das Beweis­mass der über­wiegen­den Wahrschein­lichkeit (E. 4.2). Dieser Beweis miss­lang den Mietern im vor­liegen­den Fall (E. 4.3).