Das Bundesgericht hatte in diesem Verfahren zu entscheiden, welcher Partei die Beweislast dafür obliegt, dass das genehmigte Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses gemäss Art. 270 Abs. 2 OR dem Mieter zugestellt worden ist.
Zunächst wies das Bundesgericht darauf hin, dass gestützt auf Art. 8 ZGB die Beweislast für die Zustellung dieses amtlichen Formulars grundsätzlich den Versender, also den Vermieter trifft (E. 4.1). Im vorliegenden Fall erkannte das Bundesgericht jedoch auf eine Umkehr der Beweislast: Sofern der Mietvertrag, dessen Erhalt seitens des Mieters nicht bestritten wird, darauf hinweist, dass diesem das amtliche Formular beiliegt, sei gestützt auf die alllgemeine Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Vermieter dieses Formular tatsächlich zusammen mit dem Mietvertrag versandt hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Vermieter eine Kopie dieses Formular vorweisen kann. Dem Vermieter stehe es — so das Bundesgericht weiter — frei, vom Mieter eine Empfangsbestätigung zu verlangen. Eine solche Empfangsbestätigung sei allerdings keine Voraussetzung für die Gültigkeit der Mitteilung des Anfangsmietzinses, handle es sich doch dabei um eine einseitige Mitteilung (E. 4.2).
Diese Umkehr der Beweislast hat zur Folge, dass der Mieter beweisen muss, dass das genehmigte Formular nicht im Briefcouvert enthalten war. Da es sich um eine negative Tatsache handle, deren Beweis naturgemäss schwierig ist, reiche das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 4.2). Dieser Beweis misslang den Mietern im vorliegenden Fall (E. 4.3).