5A_448/2011: rechtsmissbräuchliche Berufung auf Formfehler beim Vertragsschluss (fehlende Verwendung des Formulars) zur Anfechtung der Kündigung (amtl. Publ.)

Das BGer hat­te im vor­liegen­den Urteil zu beurteilen, ob eine ordentliche Kündi­gung eines unbe­fris­teten Mietver­trags im Sinne von OR 271 I gegen den Grund­satz von Treu und Glauben ver­stiess. Da kein Einzeltatbe­stand von OR 271a erfüllt war, kon­nte eine Treuwidrigkeit nur direkt gestützt auf die Gen­er­alk­lausel von OR 271 I begrün­det werden.

Das Motiv der Kündi­gung lag (verbindliche Fest­stel­lung) in ein­er wieder­holt nur (und nicht unwesentlich) ver­späteten Zahlung der Miet­zin­sen. Dieses Motiv  macht die Kündi­gung noch nicht treuwidrig, wie das BGer fes­thält. Gegen den Vor­wurf der schlep­pen­den Zahlungsweise wandten die Mieter aber ein, der Ver­mi­eter habe beim Abschluss des Ver­trags nicht das For­mu­lar iSv OR 269d ver­wen­det, obwohl dies im betr­e­f­fend­en Kan­ton für oblig­a­torisch erk­lärt wor­den ist (OR 270 II).

Diesen Ein­wand — der sach­lich richtig war — erk­lärt das BGer als rechtsmiss­bräuch­lich. Im Lauf des Anfech­tungsver­fahrens waren die Mieter von ihrem Anwalt informiert wor­den, dass ein For­mu­lar hätte ver­wen­det wer­den müssen. Damit hat­ten die Mieter auch von der Möglichkeit erfahren, den Anfangsmi­et­zins anzufecht­en (der Zweck des For­mu­la­rs). Den­noch hat­ten sie nichts unter­nom­men; offen­bar betra­chteten sie den Anfangsmi­et­zins nicht als miss­bräuch­lich. Unter diesen Umstän­den soll die Beru­fung auf die Unter­las­sung des Ver­mi­eters eine zweck­widrige Ver­wen­dung eine Rechtsin­sti­tuts darstellen, wie das BGer ausführt.

Die Kündi­gung blieb daher zulässig.