Das BGer hält zunächst allgemein Folgendes fest:
Dass eine Baute im Zeitpunkt ihrer Erstellung den Regeln der Baukunst entspricht, ist für die Frage, ob die Baute mangelhaft ist, nicht ausschlaggebend. Denn es kann einen Mangel im Unterhalt darstellen, wenn die durch den technischen Fortschritt indizierten Massnahmen zur Reduktion der von einem Werk ausgehenden Gefahren nicht ergriffen werden, sofern die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werks stehen […]. Andererseits reicht die Tatsache allein, dass eine Baute nicht alle Vorteile der neusten Technik aufweist, nicht aus, um sie als mangelhaft […]. Zu prüfen ist […]unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ob die nicht dem neusten Standard entsprechende Werksausführung noch hinreichende Sicherheit bietet […].
Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Der Werkeigentümer muss nicht für Missbräuche vorsorgen. Er darf im Gegenteil mit einem vernünftigen und normalen Verhalten rechnen. Er muss ausserdem nur Aufwendungen auf sich nehmen, die zur Zweckbestimmung des Werks im Verhältnis stehen.
Vor diesem Hintergrund stellt die geringe Höhe des Balkongeländers keinen Werkmangel dar:
[…] die Frage, ob ein Mangel vorliegt, [bestimmt sich] nach dem Schutzbedürfnis des Benutzers vor der Gefahr, die von dem Werk ausgeht. Diesbezüglich spielt im konkreten Fall die Kenntnis der Gegebenheiten eine Rolle, denn bei einer Nutzung des Balkons gemäss der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Vorsicht ging vom Balkongeländer keine wesentliche Gefahr aus. Wenn der Verunfallte sich trotz der ihm bekannten Höhe des Geländers gewohnheitsmässig auf dieses setzte oder sich rücklings daran anlehnte, benutzte er es nicht bestimmungsgemäss und liess es an der objektiv zu erwartenden Vorsicht mangeln […]. Eine über das vom Verunfallten bewusst eingegangene Risiko hinausreichende Gefahr ging vom Geländer nicht aus. […] Der Unfall ist somit nicht auf einen Werkmangel, sondern auf eigenverantwortliches Handeln des Verunfallten zurückzuführen.