Beim White Turf 2002 kam es zu einem Unfall, als sich ein Pferdeschlitten in der Abschrankung der Rennbahn verhakt hat. Das BGer schützt nun die Feststellung der Vorinstanzen als nicht willkürlich, dass zum damaligen Zeitpunkt keine tauglichen Alternativen zu den verwendeten Holzpfosten bestanden. Es lag deshalb kein Werkmangel iSv OR 58 I vor. Das BGer fasst bei dieser Gelegenheit seine Rechtsprechung zum Werkmangel und zur Selbstverantwortung der Werknutzer zusammen (E. 2.3).
Zwar räumt das BGer ein, dass durch Bretter, welche die einzelnen Pfosten in den Kurven der Bahn verbunden hätten, die Gefahr des Einhakens möglicherweise vermindert worden wäre. Darauf kam es aber angesichts der Selbstverantwortung der Rennteilnehmer nicht an:
“Die Gefahr, abgedrängt zu werden, war den Teilnehmern des Rennens bewusst. Sie bildete ein dem Trabrennsport inhärentes Risiko, dem die Teilnehmer durch ausreichenden Abstand zueinander hätten begegnen können und wofür der nötige Platz zur Verfügung stand, wie nach dem angefochtenen Urteil feststeht. Um eigentliche Fallen, die sich bei regelkonformem Verhalten der Teilnehmer öffneten und vor welchen der Werkeigentümer bzw. der Sportveranstalter schützen muss, kann es sich demnach bei den vom Beschwerdeführer beanstandeten Abschrankungen nicht handeln, zumal diese seit langem regelmässig verwendet wurden, ohne dass es zu entsprechenden Problemen gekommen wäre. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage festhielt, von der Rennbahn sei keine die Sportart übersteigende Gefahr ausgegangen, welcher sich die Teilnehmer nicht bewusst und in Selbstverantwortung ausgesetzt hätten, ist dies nicht zu beanstanden.”