A. nahm mit seinen Eltern an einem Familienanlass teil, der aus einem gemeinsamen Essen, Übernachtung und Frühstück in einem Hotel bestand. Nach Mitternacht begab sich A. in sein Zimmer im zweiten Obergeschoss des Hotelgebäudes und wurde am frühen Morgen, nur mit einer Pyjama-Hose bekleidet, schwer verletzt auf dem Bauch liegend und mit dem Kopf gegen das Gebäude gerichtet auf dem Verbundsteinplatz vorgefunden, der ca. 5.5 m unterhalb seines Zimmers gelegen war. Das Zimmer war verschlossen, wobei der Schlüssel von innen steckte. Das bis zum Boden gehende Fenster, vor dem ein Geländer angebracht war, war zugeklappt, aber nicht verschlossen. Die Gerichte gingen davon aus, dass A. aus dem Fenster gestürzt war und dass das Geländer eine Höhe von 91 cm ab Zimmberboden aufwies (Urteil 4A_521/2013 vom 9. April 2014, E. 1.1).
A. machte geltend, das Geländer seines Zimmers sei nicht hoch genug gewesen und habe keine hinreichende Sicherheit geboten. Gemäss SIA-Empfehlung 358 von 1977 musste ein Geländer bei einer möglichen Absturzhöhe von weniger als 12 m eine Höhe von mindestens 0.9 m ab begehbaren Boden aufweisen. Diese Empfehlung wurde 1996 revidiert und die normale Höhe auf 1.0 m erhöht. Das streitgegenständliche Geländer entsprach damit nicht mehr dem neusten Standard (E. 1.1 und 2.1). A. machte überdies geltend, dass das Gebäude dem Publikumsverkehr diente, weshalb der Mindeststandard nicht nur erfüllt, sondern um 10 cm hätte überschritten werden müssen. Da das Geländer eine Höhe von weniger als 1.1 m aufgewiesen habe, müsse es als mangelhaft betrachtet werden. Das Bundesgericht verneinte aber das Vorliegen eines Werkmangels.
Unbestritten war, dass betreffend die Mangelhaftigkeit gemäss Mietrecht kein strengerer Massstab anzuwenden war, als für den Werkeigentümer nach Art. 58 Abs. 1 OR. Die Mangelhaftigkeit konnte deshalb unabhängig von der Anspruchsgrundlage geprüft werden (E. 3).
Zur Frage des Vorliegens eines Werkmangels hielt das Bundesgericht insbesondere fest, dass das Erhöhen eines Sicherheitsstandards für ein Werk oder Produkt nicht zwingend bedeute, es müssten alle älteren Modelle umgehend dem neuen Standard angepasst werden oder aus dem Verkehr gezogen werden. Zu prüfen sei, ob das Werk unter Berücksichtigung der konkreten Umstände noch hinreichende Sicherheit biete oder ob die vom Werk ausgehende Gefahr eine umgehende Anpassung an den neuen Standard gebiete (E. 3.4). Für einen publikumsorientierten Hotelbetrieb würden dabei nicht generell strengere Sicherheitsanforderungen gelten, als in den SIA-Normen vorgesehen (E. 4.1). Damit drängte sich eine Anpassung der Geländerhöhe nicht sofort auf (E. 1.1 und 4.1).
Zu berücksichtigen war überdies, dass eine sofortige Anpassung bauliche Massnahmen mit geschätzten Kosten von mehr als CHF 45’000 erforderlich gemacht hätten. Das Bundesgericht erachtete deshalb eine sofortige Anpassung der Geländerhöhe an den neuen Standard als finanziell unzumutbar (E. 4.2).