4A_521/2013: Geländerhöhe in einem Hotelzimmer stellte keinen Werkmangel dar

A. nahm mit seinen Eltern an einem Fam­i­lien­an­lass teil, der aus einem gemein­samen Essen, Über­nach­tung und Früh­stück in einem Hotel bestand. Nach Mit­ter­nacht begab sich A. in sein Zim­mer im zweit­en Obergeschoss des Hotel­ge­bäudes und wurde am frühen Mor­gen, nur mit ein­er Pyja­ma-Hose bek­lei­det, schw­er ver­let­zt auf dem Bauch liegend und mit dem Kopf gegen das Gebäude gerichtet auf dem Ver­bund­stein­platz vorge­fun­den, der ca. 5.5 m unter­halb seines Zim­mers gele­gen war. Das Zim­mer war ver­schlossen, wobei der Schlüs­sel von innen steck­te. Das bis zum Boden gehende Fen­ster, vor dem ein Gelän­der ange­bracht war, war zugeklappt, aber nicht ver­schlossen. Die Gerichte gin­gen davon aus, dass A. aus dem Fen­ster gestürzt war und dass das Gelän­der eine Höhe von 91 cm ab Zimm­ber­bo­den aufwies (Urteil 4A_521/2013 vom 9. April 2014, E. 1.1).

A. machte gel­tend, das Gelän­der seines Zim­mers sei nicht hoch genug gewe­sen und habe keine hin­re­ichende Sicher­heit geboten. Gemäss SIA-Empfehlung 358 von 1977 musste ein Gelän­der bei ein­er möglichen Absturzhöhe von weniger als 12 m eine Höhe von min­destens 0.9 m ab bege­hbaren Boden aufweisen. Diese Empfehlung wurde 1996 rev­i­diert und die nor­male Höhe auf 1.0 m erhöht. Das stre­it­ge­gen­ständliche Gelän­der entsprach damit nicht mehr dem neusten Stan­dard (E. 1.1 und 2.1). A. machte überdies gel­tend, dass das Gebäude dem Pub­likumsverkehr diente, weshalb der Min­dest­stan­dard nicht nur erfüllt, son­dern um 10 cm hätte über­schrit­ten wer­den müssen. Da das Gelän­der eine Höhe von weniger als 1.1 m aufgewiesen habe, müsse es als man­gel­haft betra­chtet wer­den. Das Bun­des­gericht verneinte aber das Vor­liegen eines Werkmangels.

Unbe­strit­ten war, dass betr­e­f­fend die Man­gel­haftigkeit gemäss Mietrecht kein stren­ger­er Massstab anzuwen­den war, als für den Werkeigen­tümer nach Art. 58 Abs. 1 OR. Die Man­gel­haftigkeit kon­nte deshalb unab­hängig von der Anspruchs­grund­lage geprüft wer­den (E. 3).

Zur Frage des Vor­liegens eines Werk­man­gels hielt das Bun­des­gericht ins­beson­dere fest, dass das Erhöhen eines Sicher­heits­stan­dards für ein Werk oder Pro­dukt nicht zwin­gend bedeute, es müssten alle älteren Mod­elle umge­hend dem neuen Stan­dard angepasst wer­den oder aus dem Verkehr gezo­gen wer­den. Zu prüfen sei, ob das Werk unter Berück­sich­ti­gung der konkreten Umstände noch hin­re­ichende Sicher­heit biete oder ob die vom Werk aus­ge­hende Gefahr eine umge­hende Anpas­sung an den neuen Stan­dard gebi­ete (E. 3.4). Für einen pub­likum­sori­en­tierten Hotel­be­trieb wür­den dabei nicht generell stren­gere Sicher­heit­san­forderun­gen gel­ten, als in den SIA-Nor­men vorge­se­hen (E. 4.1). Damit drängte sich eine Anpas­sung der Gelän­der­höhe nicht sofort auf (E. 1.1 und 4.1).

Zu berück­sichti­gen war überdies, dass eine sofor­tige Anpas­sung bauliche Mass­nah­men mit geschätzten Kosten von mehr als CHF 45’000 erforder­lich gemacht hät­ten. Das Bun­des­gericht erachtete deshalb eine sofor­tige Anpas­sung der Gelän­der­höhe an den neuen Stan­dard als finanziell unzu­mut­bar (E. 4.2).