4A_235/2007: Verkehrssicherungspflicht

Der Beschw­erde­führer stürzte aus dem Bügel­lift der Skip­is­ten­be­treiberin und schlit­terte ca. 60 m den Abhang hin­unter, bis er mit nach­fol­gen­den Lift­be­nutzern kolldierte und sich dabei aus­gedehnte Schnit­twun­den am recht­en Unter­schenkel, einen Kreuzbein- und Scham­bein­bruch und weit­ere Ver­let­zun­gen zuzog. Er klagte gegen die Betreiberin auf Ersatz für bish­eri­gen und kün­fti­gen Schaden, Ersatz für Anwalt­skosten und Genugtuung.

Das KGer hat­te die Klage abgewiesen. Vor BGer war nur umstrit­ten, ob 

auf­grund des Zus­tands der Skilift­spur zur Zeit des Unfalls eine ausseror­dentliche oder über­raschende Gefahr bestand, angesichts der die Beschw­erdegeg­ner­in verpflichtet gewe­sen wäre, über die erfol­gten Mass­nah­men hin­aus weit­ere Sicherungsvorkehrun­gen zum Schutz der Benutzer zu treffen.

Das BGer hält fest, dass die Verkehrssicherungspflicht ver­langt, dass Pis­ten­benützer vor nicht ohne weit­eres erkennbaren, sich als eigentliche Fall­en erweisenden Gefahren und vor solchen Gefahren bewahrt wer­den, die auch bei vor­sichtigem Fahrver­hal­ten nicht ver­mieden wer­den kön­nen. Die Gren­ze der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumut­barkeit und die Selb­stver­ant­wor­tung des einzel­nen Pistenbenutzers. 

Zur Konkretisierung der Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall stellt das Bun­des­gericht in einem ersten Schritt auf die Richtlin­ien für Anlage, Betrieb und Unter­halt von Schneesportab­fahrten der Schweiz­erischen Kom­mis­sion für Unfal­lver­hü­tung auf Schneesportab­fahrten (SKUS-Richtlin­ien) und die Richtlin­ien der Kom­mis­sion Rechts­fra­gen auf Schneesportab­fahrten der Seil­bah­nen Schweiz (SBS-Richtlin­ien) ab. In einem zweit­en Schritt prüft es, ob die örtlichen Ver­hält­nisse einen höheren
Sicher­heits­stan­dard erfordern, als es die genan­nten Richtlin­ien vorse­hen. Hier greift das beschränk­te Bun­des­gericht nur mit Zurück­hal­tung in die Auf­fas­sung der Vorin­stanz ein.

Die Vorin­stanz hat­te hier den Ermessensspiel­raum nicht ver­let­zt, als sie zum Schluss kam, der Umstand, dass die Schlepp­spur vereiste Stellen aufgewiesen habe, sei nichts Aussergewöhn­lich­es, und die Betreiberin habe ihre Sorgfalt­spflicht erfüllt, indem sie den Skilift am Mor­gen von Angestell­ten habe befahren und eine Hin­weistafel “Achtung [ — ] Nur für gute Ski­fahrer” anbrin­gen lassen.