Der Beschwerdeführer stürzte aus dem Bügellift der Skipistenbetreiberin und schlitterte ca. 60 m den Abhang hinunter, bis er mit nachfolgenden Liftbenutzern kolldierte und sich dabei ausgedehnte Schnittwunden am rechten Unterschenkel, einen Kreuzbein- und Schambeinbruch und weitere Verletzungen zuzog. Er klagte gegen die Betreiberin auf Ersatz für bisherigen und künftigen Schaden, Ersatz für Anwaltskosten und Genugtuung.
Das KGer hatte die Klage abgewiesen. Vor BGer war nur umstritten, ob
aufgrund des Zustands der Skiliftspur zur Zeit des Unfalls eine ausserordentliche oder überraschende Gefahr bestand, angesichts der die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, über die erfolgten Massnahmen hinaus weitere Sicherungsvorkehrungen zum Schutz der Benutzer zu treffen.
Das BGer hält fest, dass die Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass Pistenbenützer vor nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren und vor solchen Gefahren bewahrt werden, die auch bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit und die Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenutzers.
Zur Konkretisierung der Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall stellt das Bundesgericht in einem ersten Schritt auf die Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die Richtlinien der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz (SBS-Richtlinien) ab. In einem zweiten Schritt prüft es, ob die örtlichen Verhältnisse einen höheren
Sicherheitsstandard erfordern, als es die genannten Richtlinien vorsehen. Hier greift das beschränkte Bundesgericht nur mit Zurückhaltung in die Auffassung der Vorinstanz ein.
Die Vorinstanz hatte hier den Ermessensspielraum nicht verletzt, als sie zum Schluss kam, der Umstand, dass die Schleppspur vereiste Stellen aufgewiesen habe, sei nichts Aussergewöhnliches, und die Betreiberin habe ihre Sorgfaltspflicht erfüllt, indem sie den Skilift am Morgen von Angestellten habe befahren und eine Hinweistafel “Achtung [ — ] Nur für gute Skifahrer” anbringen lassen.