4A_489/2014: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach Schlittelunfall verneint

Urteil 4A_489/2014 vom 20. Feb­ru­ar 2016 bet­rifft einen Schlit­telun­fall, bei dem zwei Mäd­chen auf einem gemieteten Holzschlit­ten abends auf einem beleuchteten Nachtschlit­tel­weg in ein­er Recht­skurve vom Weg abka­men und über das am Rand der Piste ange­brachte Stock­netz hin­aus fuhren. Ein Mäd­chen schlug mit dem Kopf an der Wand des sich dahin­ter befind­lichen Stalles auf und erlitt dabei ein schw­eres Schädel­hirn­trau­ma. Seine Haf­tungsklage gegen die Betreiberge­sellschaft der Berg­bahn wurde von allen Instanzen abgewiesen.

Das Bun­des­gericht hielt ins­beson­dere fest, dass die von der Schweiz­erischen Kom­mis­sion für Unfal­lver­hü­tung auf Schneesportab­fahrten aus­gear­beit­eten Richtlin­ien für Anlage, Betrieb und Unter­halt von Schneesportab­fahrten (SKUS-Richtlin­ien) und die vom Schweiz­erischen Ver­band der Seil­bah­nun­ternehmungen her­aus­gegebe­nen Richtlin­ien (SBS-Richtlin­ien) die Verkehrssicherungspflicht nicht nur bezüglich Skip­is­ten konkretisieren, son­dern auch betr­e­f­fend Schlit­tel­bah­nen her­anzuziehen sind (E. 5.4). Da sich der Unfall sieben Meter neben dem Pis­ten­rand und damit ausser­halb der gemäss den Richtlin­ien zu sich­ern­den zwei Meter bre­it­en Rand­bere­ich ereignet hat­te, verneinte das Bun­des­gericht das Vor­liegen der Haf­tungsvo­raus­set­zun­gen (E. 6.1).