Urteil 4A_489/2014 vom 20. Februar 2016 betrifft einen Schlittelunfall, bei dem zwei Mädchen auf einem gemieteten Holzschlitten abends auf einem beleuchteten Nachtschlittelweg in einer Rechtskurve vom Weg abkamen und über das am Rand der Piste angebrachte Stocknetz hinaus fuhren. Ein Mädchen schlug mit dem Kopf an der Wand des sich dahinter befindlichen Stalles auf und erlitt dabei ein schweres Schädelhirntrauma. Seine Haftungsklage gegen die Betreibergesellschaft der Bergbahn wurde von allen Instanzen abgewiesen.
Das Bundesgericht hielt insbesondere fest, dass die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die vom Schweizerischen Verband der Seilbahnunternehmungen herausgegebenen Richtlinien (SBS-Richtlinien) die Verkehrssicherungspflicht nicht nur bezüglich Skipisten konkretisieren, sondern auch betreffend Schlittelbahnen heranzuziehen sind (E. 5.4). Da sich der Unfall sieben Meter neben dem Pistenrand und damit ausserhalb der gemäss den Richtlinien zu sichernden zwei Meter breiten Randbereich ereignet hatte, verneinte das Bundesgericht das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen (E. 6.1).