4A_358/2009: Umfang einer Schiedsklausel zugunsten des TAS

Das BGer heisst eine Beschw­erde gegen ein Urteil des TAS gut. Strit­tig war die Zuständigkeit des TAS. Während das TAS sich selb­st für zuständig erk­lärt hat­te, kam das BGer zum gegen­teili­gen Schluss. Das TAS hat­te seine Zuständigkeit mit ein­er Schied­sklausel begrün­det, die in einem “Play­er Entry Form” enthal­ten war (ein Anmelde­for­mu­lar, hier für die Eishock­ey-Welt­meis­ter­schaften). Die Teil­nehmer an der WM haben offen­bar jedes Jahr ein solch­es For­mu­lar zu unterze­ich­nen. Das BGer legte die Schied­sklausel so aus, dass sie sich jew­eils nur auf Stre­it­igkeit­en bezog, die mit der betr­e­f­fend­en WM im Zusam­men­hang standen. Der vor­liegende Stre­it lag daher ausser­halb des Anwen­dungs­bere­ichs der Schiedsklausel.