Das BGer bestätigt erneut seine (Schiedsvereinbarungen im Sport mit “einem gewissen Wohlwollen” gegenüberstehende) Rechtsprechung, globale Verweisungen auf eine in Verbandsstatuten enthaltene Schiedsklausel als gültig zu betrachten (vgl. bereits 4A_460/2008 E. 6.2).
Strittig war die Zuständigkeit des TAS, die sich aus der Anwendung der FIFA-Statuten ergeben konnte. Artikel 11.7 der Statuten der Cyprus Football Association (CFA) sieht vor, dass die Anti-Doping-Regeln der CFA den Statuten und Reglementen der FIFA entsprechen müssen. Aus Sicht des BGer verweist diese Bestimmung aus mehreren Gründen nicht lediglich auf das materielle Anti-Doping-Recht der FIFA, sondern auch auf die Schiedsklausel nach Artikel 62 f. FIFA-Statuten.
Überdies war die Zuständigkeit des TAS erkennbar gewesen, denn es sei
“eine internationale Entwicklung hin zur Zuständigkeit des TAS in Dopingangelegenheiten festzustellen im Hinblick darauf, die Einhaltung internationaler Standards in diesem Bereich sicherzustellen. Artikel 13.2.1 des Welt-Anti-Doping Code (WADA-Code) sieht dabei das TAS als Berufungsinstanz für sämtliche Dopingfälle bei einer Beteiligung internationaler Athleten vor, während nach Artikel 13.2.3 Abs. 2 Satz 2 WADA-Code bei einer Beteiligung nationaler Athleten die WADA sowie der betroffene internationale Sportverband zur Anfechtung beim TAS berechtigt sind […]. Diese Entwicklung wird auch durch den — für den zu beurteilenden Fall im Übrigen nicht einschlägigen — Hinweis in der Beschwerde auf die Statuten des Schweizerischen Fussballverbands unterstrichen, nach deren Artikel 64bis Abs. 3 Entscheide der Disziplinarkammer für Dopingfälle der Swiss Olympic Association beim TAS angefochten werden können.
Vor diesem Hintergrund verfängt der Einwand nicht, die Zuständigkeit des TAS für Appellationen gegen Dopingentscheide der CFA sei für den Beschwerdeführer unmöglich erkennbar gewesen.”