4A_640/2010: Schiedsklausel in Form einer Verweisung auf FIFA-Statuten erneut geschützt

Das BGer bestätigt erneut seine (Schiedsvere­in­barun­gen im Sport mit “einem gewis­sen Wohlwollen” gegenüber­ste­hende) Recht­sprechung, glob­ale Ver­weisun­gen auf eine in Ver­bandsstatuten enthal­tene Schied­sklausel als gültig zu betra­cht­en (vgl. bere­its 4A_460/2008 E. 6.2).

Strit­tig war die Zuständigkeit des TAS, die sich aus der Anwen­dung der FIFA-Statuten ergeben kon­nte. Artikel 11.7 der Statuten der Cyprus Foot­ball Asso­ci­a­tion (CFA) sieht vor, dass die Anti-Dop­ing-Regeln der CFA den Statuten und Regle­menten der FIFA entsprechen müssen. Aus Sicht des BGer ver­weist diese Bes­tim­mung aus mehreren Grün­den nicht lediglich auf das materielle Anti-Dop­ing-Recht der FIFA, son­dern auch auf die Schied­sklausel nach Artikel 62 f. FIFA-Statuten.

Überdies war die Zuständigkeit des TAS erkennbar gewe­sen, denn es sei

eine inter­na­tionale Entwick­lung hin zur Zuständigkeit des TAS in Dopin­gan­gele­gen­heit­en festzustellen im Hin­blick darauf, die Ein­hal­tung inter­na­tionaler Stan­dards in diesem Bere­ich sicherzustellen. Artikel 13.2.1 des Welt-Anti-Dop­ing Code (WADA-Code) sieht dabei das TAS als Beru­fungsin­stanz für sämtliche Dop­ingfälle bei ein­er Beteili­gung inter­na­tionaler Ath­leten vor, während nach Artikel 13.2.3 Abs. 2 Satz 2 WADA-Code bei ein­er Beteili­gung nationaler Ath­leten die WADA sowie der betrof­fene inter­na­tionale Sportver­band zur Anfech­tung beim TAS berechtigt sind […]. Diese Entwick­lung wird auch durch den — für den zu beurteilen­den Fall im Übri­gen nicht ein­schlägi­gen — Hin­weis in der Beschw­erde auf die Statuten des Schweiz­erischen Fuss­bal­lver­bands unter­strichen, nach deren Artikel 64bis Abs. 3 Entschei­de der Diszi­pli­narkam­mer für Dop­ingfälle der Swiss Olympic Asso­ci­a­tion beim TAS ange­focht­en wer­den kön­nen.
Vor diesem Hin­ter­grund ver­fängt der Ein­wand nicht, die Zuständigkeit des TAS für Appel­la­tio­nen gegen Dopin­gentschei­de der CFA sei für den Beschw­erde­führer unmöglich erkennbar gewesen.”