Das BGer hat erneut einen Entscheid des CAS aufgehoben (vgl. bereits hier). Das CAS hatte in einem Verfahren des Langstreckenläufers Gert Thys (2006 in Seoul bei einem Marathon positiv auf Doping getestet) gegen die Disziplinarkommission seines Landesverbands betreffend Sperre und Aberkennung der Preise und Einnahmen des Marathonlaufs in Seoul zu Unrecht angenommen, es sei eine besondere Schiedsvereinbarung zustande gekommen.
Nachdem das CAS die Sperre aufgehoben hatte, war der Verband ans BGer gelangt. Das CAS hatte seine Zuständigkeit damit begründet, dass ein “specific arbitration agreement” iSv Ziff. R47 des TAS-Code geschlossen worden sei. Ein solches agreement sei dadurch zustande gekommen, dass der IAAF (International Association of Athletics Federations) Anti-Doping Administrator Dr. C. folgendes Fax-Schreiben an den Rechtsvertreter von Gert Thys gerichtet hatte:
“I would remind you that the decision that will ultimately be taken by the relevant disciplinary commission of [the national athletics federation] after 16th May will still be subject to an appeal to the Court of Arbitration for Sport in Lausanne, on your initiative if you disagree with it or on the initiative of IAAF, if the decision is not in accordance with the IAAF Rules. This will inevitably lead to a costly and lengthy arbitration procedure until the final award is rendered by CAS.
(Hervorhebungen hinzugefügt)”
Darin habe Thys eine Offerte auf Abschluss einer Schiedsvereinbarung erkenne dürfen. Thys habe diese dadurch angenommen, dass er sich später darauf berufen habe und indem er beim CAS Berufung erhoben hatte. Der Verband hatte ebenfalls Kenntnis des Faxschreibens und diesem, aus Sicht des CAS, zugestimmt.
Das CAS durfte indes nach den Erwägungen des BGer nicht annehmen, im zitierten Schreiben liege eine Offerte, sondern lediglich Ausdruck der irrigen Meinung, das CAS sei zuständig. Thys konnte deshalb mit der Einreichung einer Berufung auch keinen Antrag annehmen. Da auch eine Umqualifizierung von Thys in eine Sportlerkategorie, für welche das CAS nach den Verbandsregeln zuständig gewesen wäre, scheiterte.