4a_456/2009: Entscheid des CAS iS Gert Thys wegen Unzuständigkeit aufgehoben

Das BGer hat erneut einen Entscheid des CAS aufge­hoben (vgl. bere­its hier). Das CAS hat­te in einem Ver­fahren des Langstreck­en­läufers Gert Thys (2006 in Seoul bei einem Marathon pos­i­tiv auf Dop­ing getestet) gegen die Diszi­pli­narkom­mis­sion seines Lan­desver­bands betr­e­f­fend Sperre und Aberken­nung der Preise und Ein­nah­men des Marathon­laufs in Seoul zu Unrecht angenom­men, es sei eine beson­dere Schiedsvere­in­barung zus­tande gekommen.
Nach­dem das CAS die Sperre aufge­hoben hat­te, war der Ver­band ans BGer gelangt. Das CAS hat­te seine Zuständigkeit damit begrün­det, dass ein “spe­cif­ic arbi­tra­tion agree­ment” iSv Ziff. R47 des TAS-Code geschlossen wor­den sei. Ein solch­es agree­ment sei dadurch zus­tande gekom­men, dass der IAAF (Inter­na­tion­al Asso­ci­a­tion of Ath­let­ics Fed­er­a­tions) Anti-Dop­ing Admin­is­tra­tor Dr. C. fol­gen­des Fax-Schreiben an den Rechtsvertreter von Gert Thys gerichtet hatte:

I would remind you that the deci­sion that will ulti­mate­ly be tak­en by the rel­e­vant dis­ci­pli­nary com­mis­sion of [the nation­al ath­let­ics fed­er­a­tion] after 16th May will still be sub­ject to an appeal to the Court of Arbi­tra­tion for Sport in Lau­sanne, on your ini­tia­tive if you dis­agree with it or on the ini­tia­tive of IAAF, if the deci­sion is not in accor­dance with the IAAF Rules. This will inevitably lead to a cost­ly and lengthy arbi­tra­tion pro­ce­dure until the final award is ren­dered by CAS.

(Her­vorhe­bun­gen hinzugefügt)”

Darin habe Thys eine Offerte auf Abschluss ein­er Schiedsvere­in­barung erkenne dür­fen. Thys habe diese dadurch angenom­men, dass er sich später darauf berufen habe und indem er beim CAS Beru­fung erhoben hat­te. Der Ver­band hat­te eben­falls Ken­nt­nis des Faxschreibens und diesem, aus Sicht des CAS, zugestimmt.

Das CAS durfte indes nach den Erwä­gun­gen des BGer nicht annehmen, im zitierten Schreiben liege eine Offerte, son­dern lediglich Aus­druck der irri­gen Mei­n­ung, das CAS sei zuständig. Thys kon­nte deshalb mit der Ein­re­ichung ein­er Beru­fung auch keinen Antrag annehmen. Da auch eine Umqual­i­fizierung von Thys in eine Sportlerkat­e­gorie, für welche das CAS nach den Ver­band­sregeln zuständig gewe­sen wäre, scheiterte.