Im einem Verfahren des Club Atlético de Madrid SAD gegen Sport Lisboa E Benfica Futebol SAD und die FIFA heisst das BGer ein Urteil des CAS wegen Verletzung des Ordre Public gut.
Im September 2000 war der Spieler Daniel da Cruz Carvalho von Ajax zu Lissabon gewechselt. Er kündigte seinen Vertrag in der selben Saison fristlos und wechselte zu Madrid. In der Folge verlangte Lissabon von Madrid Ausbildungs- und Förderungsentschädigung gestützt auf das damals geltende FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern geltend und erhielt vom Special Committee der FIFA eine Entschädigung von USD 2.5 Mio. für die Ausbildung und Förderung von da Cruz Carvalho zugesprochen. Das HGer ZH erkannte dieses Reglement in der Folge als wettbewerbswidrig und den Vereinsbeschluss der FIFA als nichtig. Das Urteil des HGer blieb unangefochten.
Lissabon und die FIFA vereinbarten daraufhin, im Jahr 2004, dass die FIFA den Entscheid des HGer ZH berücksichtigen werde, falls Lissabon erneut Ansprüche in derselben Angelegenheit gegen Madrid geltend machen sollte. Im Oktober 2004 ersuchte Lissabon due FIFA erneut um einen Entscheid über eine Ausbildungs- und Förderungsentschädigung. Die FIFA wies das Begehren 2008 ab.
Das von Lissabon angerufene TAS verpflichtete Madrid daraufhin dennoch gestützt auf das erwähnte FIFA-Transferreglement, Lissabon eine Entschädigung von EUR 400’000 zu zahlen. Dagegen heisst das BGer eine Beschwerde von Madrid gut.
Das TAS hatte das Prinzip der materiellen Rechtskraft verkannt und dadurch den ordre public verletzt. Sowohl das Verfahren vor HGer ZH im Jahr 2004 als auch das Verfahren vor dem TAS 2008 betrafen den Vereinsbeschluss über den Anspruch auf Zusprechung einer Ausbildungs- und Förderungsentschädigung. Dass das erste Verfahren vor dem HGer ZH und das zweite vor dem TAS geführt wurde, ändert daran nichts:
In den beiden Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich sowie dem TAS war jeweils die Rechtmässigkeit der Entscheidung des FIFA-Special Committee über die von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausbildungs- und Förderungsentschädigung für den Spieler X. [Daniel da Cruz Carvalho] zu beurteilen. Das Handelsgericht erklärte den auf das FIFA-Transferreglement 1997 gestützten ersten Entscheid des FIFA-Special Committee […] für nichtig, da er auf einem Transferreglement beruhe, das unter anderem wegen Verletzung des europäischen sowie des schweizerischen Wettbewerbsrechts nichtig sei. Trotz grundsätzlich kassatorischer Natur der in Art. 75 ZGB vorgesehenen Anfechtungsklage ist das zuständige Vereinsorgan an die Erwägungen des Urteils, mit dem der angefochtene Vereinsbeschluss aufgehoben wird, gebunden […]. Umso mehr hatte das FIFA-Special Committee das handelsgerichtliche Urteil zu beachten, mit dem sein Entscheid wegen nichtiger Rechtsgrundlage nicht bloss aufgehoben, sondern für nichtig erklärt wurde […], und es konnte nicht angehen, der Beschwerdegegnerin in einem neuerlichen Entscheid gestützt auf dasselbe FIFA-Transferreglement 1997 dennoch eine Ausbildungs- und Förderungsentschädigung für den Spieler X. zuzusprechen. Entsprechend wies das FIFA-Special Committee das erneute Begehren der Beschwerdegegnerin, es sei ihr zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die Ausbildung und/oder Förderung des Spielers X. zuzusprechen, mit Entscheid vom 14. Februar 2008 im Ergebnis folgerichtig ab. Das daraufhin angerufene TAS auferlegte der Beschwerdeführerin demgegenüber gestützt auf Art. 14 des FIFA-Transferreglements 1997 eine Entschädigung von EUR 400’000.–, wobei es deren Höhe in hilfsweiser Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR festsetzte. Damit setzte es sich über das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2004 hinweg, das die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Ausbildungs- und Förderungsentschädigung gestützt auf das FIFA-Transferreglement 1997 durch das FIFA-Special Committee für nichtig erklärte.”