Eine Motorradfahrerin (Beschwerdegegnerin) verunfallte bei Regen auf der Autobahn in einer Linkskurve im Bereich einer Baustelle. Sie erlitt leichte Verletzungen und klagte beim Kantonsgericht Luzern gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beschwerdeführerin) als Werkeigentümerin der Strasse. Das Kantonsgericht Luzern hiess die Klage grösstenteils gut. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab (Urteil 4A_479/2015 vom 2. Februar 2016).
Die Klägerin hatte geltend gemacht, die Baustelle sei zwar mit dem Signal “Baustelle“gekennzeichnet gewesen. Gefehlt habe jedoch das Signal “Schleudergefahr”. Die Fahrbahn sei im Bereich der Unfallstelle aufgrund eines wie Öl aussehenden Films sehr rutschig gewesen, weshalb es zum Sturz gekommen sei (E. 3). Die Beschwerdegegnerin rügte vor Bundesgericht, die Vorinstanz habe zu Unrecht aufgrund der fehlenden Signalisation “Schleudergefahr” einen Werkmangel nach Art. 58 OR angenommen (E. 6).
Das Bundesgericht legte seine bisherige Rechtsprechung betreffend mangelhafte öffentliche Strassen in einer konzisen Erwägung dar (E. 6.1). Es hob hervor, dass es in erster Linie Sache der einzelnen Verkehrsteilnehmer sei, die Strasse mit Vorsicht zu benützen und sein Verhalten den Strassenverhältnissen anzupassen. Das vom Strasseneigentümer zu vertretene Sorgfaltsmass sei deshalb herabgesetzt. Ein Strassenverkehrsteilnehmer dürfe jedoch grundsätzlich von einer guten und sicheren Strasse ausgehen. Ein Hindernis, das bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkannt werden kann und mit dem nach den Umständen nicht gerechnet werden muss, muss hinreichend signalisiert werden, sofern es nicht mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann. Das Fehlen einer Signalisation von Gefahren kann daher einen Werkmangel darstellen (zum Ganzen E. 6.1).
Im konkreten Fall war unbestritten, dass die Strasse nicht die nötige Griffigkeit aufwies, die ein Motorradfahrer bei Regen im Bereich einer Baustelle erwarten durfte. Mit einer derart rutschigen Fahrbahn habe die Beschwerdegegnerin nicht rechnen müssen und können. Zusätzlich zum Signal “Baustelle” hätte daher auch das Signal “Schleudergefahr” aufgestellt werden müssen (zum Ganzen E. 6.2).