Der Beschwerdeführer stürzte mit seinem Motorrad auf einer übermässig glatten Strasse. Er schlitterte über den Asphalt unter das Heck eines korrekt parkierten Lieferwagens und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Das Bundesgericht musste prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Werkeigentümerhaftung erfüllt waren und verneinte diese Frage (Urteil 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015):
“6.3.1. Ein Strassenverkehrsteilnehmer darf grundsätzlich von einer guten und sicheren Strasse ausgehen […] Mit der von der Beschwerdegegnerin […] auf beiden Fahrtrichtungen im betreffenden Bereich (teils mobil) aufgestellten Signaltafeln “Schleudergefahr”, welche beidseitig auf einen Strassenabschnitt von 900 m beschränkt wurden, musste der Beschwerdeführer mit einem Hindernis auf der Fahrbahn bzw. mit einer ungenügend griffigen Strasse rechnen. Das Signal “Schleudergefahr” warnt vor übermässig glattem Belag der Fahrbahn (Art. 5 SSV). Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Signal somit ausdrücklich auf den glatten bzw. rutschigen Strassenabschnitt aufmerksam gemacht, was von ihm denn auch gar nicht bestritten wird. Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob eine “einfache” Signalisation als Sofortmassnahme auf die gemäss dem Bericht des B. ungenügenden Griffigkeitswerte ausreichend war bzw. die richtige Massnahme dargestellt hat, um auf die ungewöhnlichen Verhältnisse auf der Strasse U. hinzuweisen.
6.3.2. Mit einer vergleichbaren Frage hat sich das Bundesgericht in BGE 116 II 645 (Urteil C.302/1984 vom 9. Oktober 1990 E. 4) befasst. Dabei ging es ebenfalls um einen Verkehrsunfall, der auf eine ungenügend griffige Strasse zurückzuführen war. In diesem Fall wurde der Strassenbelag auf dem betreffenden Strassenabschnitt rund ein Monat vor dem Unfall mit einem Produkt gegen Eisbildung behandelt, wobei dem Justiz- und Polizeidepartement noch vor dem Unfall Meldungen eingegangen sind, wonach die Strasse dadurch sehr rutschig und gefährlich geworden sei und sich bereits mehrere Unfälle ereignet hätten. Obwohl in beiden Fahrtrichtungen das Signal “Schleudergefahr” angebracht wurde, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass dieses ungenügend war, um auf die vor Ort herrschenden ungewöhnlichen Verhältnisse bzw. den mangelhaften Strassenbelag hinzuweisen. […] Entsprechend bejahte das Bundesgericht einen Werkmangel […].
6.4. Vom Vorliegen einer solchen ungewöhnlichen Situation bzw. von derart ungewöhnlichen Verhältnissen auf der Strasse U. kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein. Mit der Aufstellung des Signals “Schleudergefahr” als Sofortmassnahme wurde in genügender Weise auf die glatte Fahrbahn aufmerksam gemacht, denn wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist eine ungenügende Griffigkeit im Bereich von µ = 0.4 kaum spürbar, was vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht in Abrede gestellt wird. Daran vermag nichts zu ändern, dass das Handbuch als Sofortmassnahme (anstelle der Anbringung einer Signalisation) eine Aufrauung des Strassenbelags vorgesehen hätte. Denn wie der Beschwerdeführer selber darlegt, stellt das Handbuch bloss ein Leitfaden dar, der sich an die Fachkräfte richtet und somit weder einen zwingenden noch weisenden Charakter aufweist. Hinzu kommt, dass im Handbuch eine Aufrauung als Reparaturmassnahme bei Oberflächenglätte nur exemplarisch, und damit nicht abschliessend, nebst anderen (Sofort) Massnahmen aufgezählt wird. Namentlich ergibt sich aus dem Handbuch auch nicht, ab welchem (ungenügenden) Griffigkeitswert derartige Massnahmen, wie sie im Handbuch vorgesehen sind, hätten durchgeführt werden sollen. Es ist also unklar, ab welchem Griffigkeitswert als Sofortmassnahme eine Aufrauung des Strassenbelags (wenn überhaupt) hätte erfolgen sollen. […]
Eine Aufrauung wäre auch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung […] nicht verhältnismässig gewesen, da unbestrittenermassen geplant war, den Strassenbelag innert kürzester Zeit (zwei Monate) zu sanieren. Hätte die Strasse vorerst aufgeraut werden müssen, wäre eine vollständige Sanierung der Strasse im gleichen Jahr wohl nicht mehr möglich gewesen, wie dies der Zeuge C. vom ASTRA ausgesagt hat. […]”