Das BGer bestätigt eine Verurteilung eines Automobilisten, der am Steuer eine SMS verfasst hatte (das BGer spricht allerdings generell von der Bedienung eines Mobiltelefons), wegen grober Verkehrsregelverletzung:
“Der Beschwerdeführer missachtete die Bestimmungen von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, da er beim Fahren sein Mobiltelefon bediente und seine Aufmerksamkeit nicht mehr der Strasse zuwandte, was zur Folge hatte, dass er von der Fahrbahn abkam. Er verletzte damit objektiv wichtige Verkehrsvorschriften. Hätten sich zu gegebenem Zeitpunkt an der betreffenden Stelle ein Fahrradfahrer oder andere Verkehrsteilnehmer aufgehalten, wäre der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, trotz guter nächtlicher Sicht, nicht in der Lage gewesen, einen Zusammenstoss zu verhindern. Unerheblich ist, dass sich der Selbstunfall auf einer in der Nacht nur wenig befahrenen Strasse ereignete. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer machte sich der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig.”