A. (Beschwerdeführerin) fuhr mit ihrem Fahrrad auf der F.-Strasse in Richtung T.-Strasse. Die F.-Strasse ist bei der Einmündung in die T.-Strasse mit einer Wartelinie versehen. Als A. nach rechts in die T.-Strasse abbog, kollidierte sie mit dem Auto von C. A. erlitt einen Schädelbruch, einen Hirnstammriss sowie starke Prellungen und Quetschungen.
A. klagte gegen die Haftpflichtversicherung, aber die kantonalen Instanzen kamen zum Schluss, die Haftung des Motorfahrzeughalters sei nach Art. 59 Abs. 1 SVG ausgeschlossen, weil der Unfall durch grobes Verschulden von A. verursacht worden sei und C. kein Verschulden am Unfall treffe. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz (Urteil 4A_663/2014 vom 9. April 2015).
A. machte vergeblich geltend, dass nicht jede Missachtung des Vortrittsrechts ein grobes Verschulden darstellt (E. 3.2.2). A. sei unglücklicherweise beim Einbiegen nicht ausreichend eng am rechten Strassenrand geblieben, was ihr aber nicht als grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei (E. 3.2.1). Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, die Verkehrssituation sei übersichtlich gewesen und A. habe die T.-Strasse in die Richtung, von wo die vortrittsberechtigte C. herangenaht sei, gut überblicken können. Auch die Wartelinie sei gut sichtbar gewesen. Trotzdem habe A. das Vortrittsrecht von C. vollkommen unvermittelt missachtet und dadurch die Kollision verursacht (E. 3.2.3).
Der alleinige Umstand, dass die Fahrradfahrerin nicht im Sattel sass, sondern in aufrechter Position in den Pedalen stand, stellte gemäss Bundesgericht kein Anzeichen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG dafür dar, dass sich A. nicht richtig verhalten werde. C. durfte vielmehr davon ausgehen, A. wolle verharren und die Weiterfahrt verzögern. An der Kollision traf deshalb C. kein Verschulden (E. 3.3.4 und E. 2.2.2).