Auf der Autobahn A9 ereignete sich ein Unfall, bei dem ein Chefarzt ums Leben kam. Das Fahrzeug des Chefarztes kam aufgrund einer Panne kurz nach einer Tunnelausfahrt auf dem Pannenstreifen zum Stillstand. Der Chefarzt schaltete die Warnblinklichter an, stieg aus und öffnete die Motorhaube, als sich ein schwerer Lastwagen auf der rechten Fahrspur in einer langgezogenen Rechtskurve mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h näherte. Der Lastwagen fuhr teilweise auf dem Pannenstreifen, da er gerade von einem Personenfahrzeug auf der linken Fahrspur überholt wurde. Aufgeschreckt durch den herannahenden Lastwagen und da sich neben dem Pannenstreifen eine Mauer am Strassenrand befand, begab sich der Chefarzt auf die Fahrbahn, wo er vom Lastwagen tödlich erfasst wurde.
Das Bundesgericht hatte unter anderem zu entscheiden, ob den Lenker des Lastwagens ein Verschulden traf und deshalb keine Entlastung von der Motorfahrzeughalterhaftung möglich war (Art. 59 Abs. 1 SVG). Zu dieser Frage hielt das Bundesgericht fest, dass Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützt werden dürfen und deshalb in der Regel keine Fahrstreifen sind (Art. 36 Abs. 3 VRV). Da sich der Lastwagenfahrer nicht in einer Notsituation befand und teilweise mit dem Lastwagen auf dem Pannenstreifen fuhr, traf ihn ein Verschulden. Der Fahrzeughalter musste sich das Verschulden des Lenkers anrechnen lassen (Art. 58 Abs. 4 SVG) und konnte sich deshalb nicht entlasten (Urteil 4A_433/2013 vom 15. April 2014, E. 4.3).
Betreffend die Berechnung des Versorungsschadens im Erwerb äusserte sich das Bundesgericht insbesondere zum Sparbetrag. Das Gericht folgte Lehrstimmen, wonach ab einem Jahreseinkommen von CHF 100’000 netto bei der Bestimmung der Versorgungsquote ein Sparbetrag zu berücksichtigen ist, der nicht für den Unterhalt der Familie benötigt wird (E. 7.2). Gestützt auf Angaben des Bundesamtes für Statistik betreffend den Zeitraum von 2000 bis 2011 gelangte das Bundesgericht zum Schluss, bei jährlichen Nettoeinkommen von CHF 100’000 bis CHF 200’000 sei die Berücksichtigung eines Sparbetrages von 10% angemessen. Bei höheren Einkommen über CHF 200’000 sei von einem erhöhten Sparbetrag von 10% bis 20% auszugehen (E. 7.3).