4A_237/2013: Kostenfolgen bei Nichtleisten des Gerichtskostenvorschusses (amtl. Publ.)

Der Kläger beantragte vor Han­dels­gericht des Kan­tons Zürich, die beklagte Aktienge­sellschaft sei zu verpflicht­en, ihm EUR 1’212’100 neb­st Zins zu 5 % seit dem 1. März 2000 “sofort zu bezahlen”. Das Han­dels­gericht set­zte dem Kläger Frist an zur Leis­tung eines Gericht­skosten­vorschuss­es im Betrag von CHF 46’000. Trotz mehrma­liger Auf­forderung leis­tete der Kläger den Kosten­vorschuss nicht, worauf das Han­dels­gericht auf die Klage nicht eintrat.

Im Nichtein­tretens­beschluss set­zte das Han­dels­gericht die Gerichts­ge­bühr auf CHF 12’000 fest und verpflichtete den Kläger, der beklagten Partei eine Parteientschädi­gung im Betrag von CHF 9’000 zu bezahlen. Gegen diesen Koste­nentscheid wehrte sich der Kläger vor Bun­des­gericht. Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde teil­weise gut, set­zte die Gerichts­ge­bühr auf CHF 2’000 fest und sah von ein­er Parteientschädi­gung ab (BGer. 4A_237/2013 vom 8. Juli 2013).

Betr­e­f­fend die Gericht­skosten führte das Bun­des­gericht aus, dass das Han­dels­gericht in Übere­in­stim­mung mit den kan­tonalen Bes­tim­mungen von ein­er Grundge­bühr von CHF 35’750 aus­ge­gan­gen war und die ordentliche Grundge­bühr auf rund einen Drit­tel auf CHF 12’000 reduziert hat­te (E. 3.2.1). Ob die Vorin­stanz damit gegen das Äquiv­alen­zprinzip ver­stossen hat­te, liess das Bun­des­gericht offen (E. 3.2.4). Es erwog jedoch, dass die Fest­set­zung der Gerichts­ge­bühr willkür­lich erfolgte.

Eine pauschale Reduk­tion auf einen Drit­tel gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG lasse nicht genü­gend erken­nen, ob die Vorin­stanz auch von den übri­gen Kürzungsmöglichkeit­en des kan­tonalen Rechts Gebrauch mache. Gemäss Bun­des­gericht hat­te die Vorin­stanz ihr Ermessen unsachgemäss unter­schrit­ten, da sie trotz ger­ing­stem Zeitaufwand nur unzure­ichend von den Ermäs­si­gungsmöglichkeit­en Gebrauch machte. Zu berück­sichti­gen war ins­beson­dere, dass § 4 Abs. 2 GebV OG keine Begren­zung der Kürzungsmöglichkeit­en nach unten fes­tlegt (E. 3.2.5).

Bezüglich der Parteientschädi­gung von CHF 9’000 hielt das Bun­des­gericht fest, dass der Kläger ein Gesuch um unent­geltliche Recht­spflege gestellt hat­te und das Han­dels­gericht (fakul­ta­tiv) eine Stel­lung­nahme von der Beklagten einge­holt hat­te (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Vorin­stanz hat­te die Parteientschädi­gung mit dem Aufwand für diese Stel­lung­nahme begrün­det. Das Bun­des­gericht hielt demge­genüber fest, dass der Gegen­partei im Gesuchsver­fahren um unent­geltliche Recht­spflege keine Parteis­tel­lung zukomme, weshalb bei einem Verzicht auf Stel­lung­nahme für den Haupt­prozess nichts abgeleit­et wer­den dürfe. Der Gegen­partei könne deshalb im Haupt­prozess keine Parteientschädi­gung zuge­sprochen wer­den, nur weil sie sich im Gesuchsver­fahren habe vernehmen lassen (E. 4.2).

Die Vorin­st­sanz hat­te überdies die Dis­po­si­tion­s­maxime ver­let­zt, da die Beklagte keinen Antrag auf Parteientschädi­gung gestellt hat­te und im Gel­tungs­bere­ich der ZPO eine Parteientschädi­gung nicht von Amtes wegen festzuset­zen ist (E. 4.3).