Der Kläger beantragte vor Handelsgericht des Kantons Zürich, die beklagte Aktiengesellschaft sei zu verpflichten, ihm EUR 1’212’100 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2000 “sofort zu bezahlen”. Das Handelsgericht setzte dem Kläger Frist an zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses im Betrag von CHF 46’000. Trotz mehrmaliger Aufforderung leistete der Kläger den Kostenvorschuss nicht, worauf das Handelsgericht auf die Klage nicht eintrat.
Im Nichteintretensbeschluss setzte das Handelsgericht die Gerichtsgebühr auf CHF 12’000 fest und verpflichtete den Kläger, der beklagten Partei eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 9’000 zu bezahlen. Gegen diesen Kostenentscheid wehrte sich der Kläger vor Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, setzte die Gerichtsgebühr auf CHF 2’000 fest und sah von einer Parteientschädigung ab (BGer. 4A_237/2013 vom 8. Juli 2013).
Betreffend die Gerichtskosten führte das Bundesgericht aus, dass das Handelsgericht in Übereinstimmung mit den kantonalen Bestimmungen von einer Grundgebühr von CHF 35’750 ausgegangen war und die ordentliche Grundgebühr auf rund einen Drittel auf CHF 12’000 reduziert hatte (E. 3.2.1). Ob die Vorinstanz damit gegen das Äquivalenzprinzip verstossen hatte, liess das Bundesgericht offen (E. 3.2.4). Es erwog jedoch, dass die Festsetzung der Gerichtsgebühr willkürlich erfolgte.
Eine pauschale Reduktion auf einen Drittel gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG lasse nicht genügend erkennen, ob die Vorinstanz auch von den übrigen Kürzungsmöglichkeiten des kantonalen Rechts Gebrauch mache. Gemäss Bundesgericht hatte die Vorinstanz ihr Ermessen unsachgemäss unterschritten, da sie trotz geringstem Zeitaufwand nur unzureichend von den Ermässigungsmöglichkeiten Gebrauch machte. Zu berücksichtigen war insbesondere, dass § 4 Abs. 2 GebV OG keine Begrenzung der Kürzungsmöglichkeiten nach unten festlegt (E. 3.2.5).
Bezüglich der Parteientschädigung von CHF 9’000 hielt das Bundesgericht fest, dass der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte und das Handelsgericht (fakultativ) eine Stellungnahme von der Beklagten eingeholt hatte (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Vorinstanz hatte die Parteientschädigung mit dem Aufwand für diese Stellungnahme begründet. Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, dass der Gegenpartei im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zukomme, weshalb bei einem Verzicht auf Stellungnahme für den Hauptprozess nichts abgeleitet werden dürfe. Der Gegenpartei könne deshalb im Hauptprozess keine Parteientschädigung zugesprochen werden, nur weil sie sich im Gesuchsverfahren habe vernehmen lassen (E. 4.2).
Die Vorinstsanz hatte überdies die Dispositionsmaxime verletzt, da die Beklagte keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt hatte und im Geltungsbereich der ZPO eine Parteientschädigung nicht von Amtes wegen festzusetzen ist (E. 4.3).