4A_692/2015: Werkvertrag, Prozesskosten (amtl. Publ.)

Das Han­dels­gericht Zürich hiess eine Klage von Stock­w­erkeigen­tümern gegen die Totalun­ternehmerin auf Bevorschus­sung von Nachbesserungskosten für die Behe­bung ver­schieden­er Män­gel an den Liegen­schaften sowie auf Zus­prechung von Schaden­er­satz für Man­gelfolgeschä­den teil­weise gut. Obwohl es fest­stellte, dass die Kläger nur zu rund 12% obsiegten, wich es in Anwen­dung von § 64 Abs. 3 ZPO/ZH vom Grund­satz der ver­hält­nis­mäs­si­gen Aufteilung ab und aufer­legte die Gericht­skosten und Baraus­la­gen im Ver­hält­nis 60% (Klägern) zu 40% (Beklagte). Im sel­ben Ver­hält­nis errech­nete es den Anspruch auf Parteientschädi­gung. Es begrün­dete dies mit beson­deren Umstän­den des Einzelfalls, namentlich (1.) der Schwierigkeit für die Kläger, die teil­weise kom­plexe Män­gel­prob­lematik vor Ein­hol­ung eines gerichtlichen Gutacht­ens zu erfassen, und (2.) dass jene als Laien mehreren Unternehmen auf der Beklagten­seite gegenüber­standen (E. 8).

Das Bun­des­gericht schützte (unter anderem) in diesem Punkt die Beschw­erde der Beklagten. Es kam zum Schluss, dass das Han­dels­gericht mit der Abwe­ichung von der Kosten­verteilung gemäss Prozes­saus­gang um mehr als das Dreifache seinen weit­en Ermessen­srah­men bei der Kosten­ver­legung gesprengt habe und die vorgenommene Verteilung im Ver­hält­nis von 40% zu 60% nicht halt­bar sei (E. 8.4.3.). Das erste vor­ge­nan­nte Kri­teri­um der Vorin­stanz erachtete das Bun­des­gericht als willkür­lich. Es erwog unter anderem, die Vorin­stanz habe sel­ber einzig eine teil­weise Kom­plex­ität ins Feld geführt, um zu begrün­den, weshalb für die Kläger — ger­ade im Ver­gle­ich zu anderen Fällen um Vorschus­sleis­tung zur Män­gel­be­he­bung — die Erfas­sung der Män­gel­prob­lematik schwierig gewe­sen sein solle. Evi­dent sei dies nicht, zumal die einzel­nen Män­gel kaum als beson­ders kom­pliziert beze­ich­net wer­den kön­nten. Zudem wies das Bun­des­gericht darauf hin, dass die Kläger sich pro­fes­sioneller Hil­fe bedi­en­ten, um die Män­gel­prob­lematik zu erfassen. Die dadurch ent­stande­nen Kosten kön­nten als ersatzpflichtiger Man­gelfolgeschaden zu qual­i­fizieren sein, was die Kläger denn auch gel­tend gemacht hat­ten. Es gehe nicht an, densel­ben Gesicht­spunkt zweimal zu berück­sichti­gen, näm­lich im Rah­men des gel­tend gemacht­en Man­gelfolgeschadens sowie unter dem Titel der Kosten­ver­legung (E. 8.4.1).

Das Bun­des­gericht hob deshalb die vorin­stan­zliche Aufteilung der Kosten und Parteientschädi­gung auf und wies die Sache zur neuen Regelung zurück; dies­mals ohne Berück­sich­ti­gung des sich als willkür­lich erweisenden Kri­teri­ums (E. 8.4.3).

Das Urteil des Bun­des­gericht enthält darüber hin­aus unter anderem fol­gende weit­eren Erwägungen:

  • So äusserte es sich unter dem Titel “Schaden­er­satz für Män­gelfolgeschä­den” zur Abgren­zung zwis­chen auss­er- und vor­prozes­sualen Aufwen­dun­gen ein­er Partei (E. 6). Es erin­nerte daran, dass ausser­prozes­suale Parteikosten als Schaden zuge­sprochen wer­den kön­nen, wenn der gel­tend gemachte Aufwand zur Durch­set­zung der Forderung gerecht­fer­tigt, notwendig und angemessen war, was sub­stan­ti­iert darzule­gen ist. Den Erwä­gun­gen der Vorin­stanz, wonach hin­sichtlich der Frage der Sub­stan­ti­ierung zu berück­sichti­gen sei, dass nach Werkver­tragsrecht die Möglichkeit eines Pauschal­preis­es beste­he (Art. 373 Abs. 1 OR) und dies auch im Auf­tragsrecht möglich sei, fol­gte das Bun­des­gericht nicht (E. 6.1.2). Im Ergeb­nis nahm das Bun­des­gericht zu diesem Punkt nur eine leichte Kor­rek­tur vor (E. 6.3).
  • Das Bun­des­gericht schützte zudem das Urteil des Han­dels­gerichts hin­sichtlich der Zus­prechung von Verzugszin­sen auf der Vorschuss­forderung für die mut­masslichen Kosten zur Män­gel­be­he­bung (E. 7). Es erin­nerte daran, dass der Kosten­vorschuss ein vor­weggenommen­er Aufwen­dungser­satz für die Kosten der Ersatzvor­nahme und damit eine Änderung des ursprünglichen Erfül­lungsanspruchs sei. Der Lehre fol­gend erwog es, dass der geset­zliche Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR für die zeitweilige Voren­thal­tung des Vorschuss­es vom Zeit­punkt der Inverzugset­zung an zu bezahlen sei (E. 7.2).