Das Handelsgericht Zürich hiess eine Klage von Stockwerkeigentümern gegen die Totalunternehmerin auf Bevorschussung von Nachbesserungskosten für die Behebung verschiedener Mängel an den Liegenschaften sowie auf Zusprechung von Schadenersatz für Mangelfolgeschäden teilweise gut. Obwohl es feststellte, dass die Kläger nur zu rund 12% obsiegten, wich es in Anwendung von § 64 Abs. 3 ZPO/ZH vom Grundsatz der verhältnismässigen Aufteilung ab und auferlegte die Gerichtskosten und Barauslagen im Verhältnis 60% (Klägern) zu 40% (Beklagte). Im selben Verhältnis errechnete es den Anspruch auf Parteientschädigung. Es begründete dies mit besonderen Umständen des Einzelfalls, namentlich (1.) der Schwierigkeit für die Kläger, die teilweise komplexe Mängelproblematik vor Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu erfassen, und (2.) dass jene als Laien mehreren Unternehmen auf der Beklagtenseite gegenüberstanden (E. 8).
Das Bundesgericht schützte (unter anderem) in diesem Punkt die Beschwerde der Beklagten. Es kam zum Schluss, dass das Handelsgericht mit der Abweichung von der Kostenverteilung gemäss Prozessausgang um mehr als das Dreifache seinen weiten Ermessensrahmen bei der Kostenverlegung gesprengt habe und die vorgenommene Verteilung im Verhältnis von 40% zu 60% nicht haltbar sei (E. 8.4.3.). Das erste vorgenannte Kriterium der Vorinstanz erachtete das Bundesgericht als willkürlich. Es erwog unter anderem, die Vorinstanz habe selber einzig eine teilweise Komplexität ins Feld geführt, um zu begründen, weshalb für die Kläger — gerade im Vergleich zu anderen Fällen um Vorschussleistung zur Mängelbehebung — die Erfassung der Mängelproblematik schwierig gewesen sein solle. Evident sei dies nicht, zumal die einzelnen Mängel kaum als besonders kompliziert bezeichnet werden könnten. Zudem wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Kläger sich professioneller Hilfe bedienten, um die Mängelproblematik zu erfassen. Die dadurch entstandenen Kosten könnten als ersatzpflichtiger Mangelfolgeschaden zu qualifizieren sein, was die Kläger denn auch geltend gemacht hatten. Es gehe nicht an, denselben Gesichtspunkt zweimal zu berücksichtigen, nämlich im Rahmen des geltend gemachten Mangelfolgeschadens sowie unter dem Titel der Kostenverlegung (E. 8.4.1).
Das Bundesgericht hob deshalb die vorinstanzliche Aufteilung der Kosten und Parteientschädigung auf und wies die Sache zur neuen Regelung zurück; diesmals ohne Berücksichtigung des sich als willkürlich erweisenden Kriteriums (E. 8.4.3).
Das Urteil des Bundesgericht enthält darüber hinaus unter anderem folgende weiteren Erwägungen:
- So äusserte es sich unter dem Titel “Schadenersatz für Mängelfolgeschäden” zur Abgrenzung zwischen ausser- und vorprozessualen Aufwendungen einer Partei (E. 6). Es erinnerte daran, dass ausserprozessuale Parteikosten als Schaden zugesprochen werden können, wenn der geltend gemachte Aufwand zur Durchsetzung der Forderung gerechtfertigt, notwendig und angemessen war, was substantiiert darzulegen ist. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach hinsichtlich der Frage der Substantiierung zu berücksichtigen sei, dass nach Werkvertragsrecht die Möglichkeit eines Pauschalpreises bestehe (Art. 373 Abs. 1 OR) und dies auch im Auftragsrecht möglich sei, folgte das Bundesgericht nicht (E. 6.1.2). Im Ergebnis nahm das Bundesgericht zu diesem Punkt nur eine leichte Korrektur vor (E. 6.3).
- Das Bundesgericht schützte zudem das Urteil des Handelsgerichts hinsichtlich der Zusprechung von Verzugszinsen auf der Vorschussforderung für die mutmasslichen Kosten zur Mängelbehebung (E. 7). Es erinnerte daran, dass der Kostenvorschuss ein vorweggenommener Aufwendungsersatz für die Kosten der Ersatzvornahme und damit eine Änderung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs sei. Der Lehre folgend erwog es, dass der gesetzliche Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR für die zeitweilige Vorenthaltung des Vorschusses vom Zeitpunkt der Inverzugsetzung an zu bezahlen sei (E. 7.2).