Die Klägerin erbrachte für drei Beklagte auf dem Grundstück von einer der Beklagten bauliche Dienstleistungen. Grundlage dieser Arbeiten waren vier verschiedene Werkverträge, welche die Klägerin je einzeln mit den Beklagten abgeschlossen hatte. Nach Erbringung der Dienstleistungen klagte die Klägerin gegen die drei Beklagten auf Zahlung der noch offenen Vergütung. Das Handelsgericht des Kantons Aargau hiess die Klage teilweise gut.
Vor Bundesgericht rügten die drei Beklagten und Beschwerdeführerinnen unter anderem eine Verletzung von Art. 71 ZPO, da das Handelsgericht die Bildung einer einfachen, passiven Streitgenossenschaft für zulässig erachtet hatte. Sie machten geltend, der nötige Sachzusammenhang zwischen den eingeklagten Forderungen sei nicht gegebenen, da die Forderungen auf verschiedenen Verträgen der Klägerin mit drei verschiedenen Vertragspartnern beruhten. Weder seien diese Verträge gleichartig noch lägen gleichartige Vertragsverletzungen vor. Nur weil die Leistungen aus den verschiedenen Werkverträgen auf dem gleichen Grundstück erbracht worden seien, könne keine passive Streitgenossenschaft unter den einzelnen Handwerkern oder Bauherren gebildet werden.
Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Es pflichtete der Lehre bei, wonach der Gesetzgeber mit der in Art. 71 Abs. 1 ZPO verwendeten Formulierung “gleichartige Tatsachen oder Rechtsgründe” nicht an die mit BGE 129 III 80, E. 2.2 begründete Rechtssprechung zu Art. 7 Abs. 1 aGestG anknüpfen wollte. Diese Rechtssprechung hatte gleiche Tatsachen und Rechtsgründe vorausgesetzt, damit eine einfache, passive Streitgenossenschaft vorliegt. Der nötige Sachzusammenhang ist nach neuem Recht lockerer (E. 2.1):
Die eingeklagten Ansprüche müssen nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen (also nicht gleichen) Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (“faits ou fondements juridiques semblables”; “fatti o titoli giuridici simili”). Die erforderliche Gleichartigkeit liegt dabei vor, wenn die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmässig erscheint, sei dies aus prozessökonomischen Gründen oder zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile.
Gemäss Bundesgericht ist die Beurteilung des Handelsgerichts nicht zu beanstanden, wonach es mit Blick auf den gleichen Ausführungsort der vertraglichen Leistungen zweckmässig war, die Forderungen gegen die drei Beklagten zusammenzulegen.