4A_625/2015: Einfache passive Streitgenossenschaft im Werkvertrag (amtl. Publ.)

Die Klägerin erbrachte für drei Beklagte auf dem Grund­stück von ein­er der Beklagten bauliche Dien­stleis­tun­gen. Grund­lage dieser Arbeit­en waren vier ver­schiedene Werkverträge, welche die Klägerin je einzeln mit den Beklagten abgeschlossen hat­te. Nach Erbringung der Dien­stleis­tun­gen klagte die Klägerin gegen die drei Beklagten auf Zahlung der noch offe­nen Vergü­tung. Das Han­dels­gericht des Kan­tons Aar­gau hiess die Klage teil­weise gut.

Vor Bun­des­gericht rügten die drei Beklagten und Beschw­erde­führerin­nen unter anderem eine Ver­let­zung von Art. 71 ZPO, da das Han­dels­gericht die Bil­dung ein­er ein­fachen, pas­siv­en Stre­itgenossen­schaft für zuläs­sig erachtet hat­te. Sie macht­en gel­tend, der nötige Sachzusam­men­hang zwis­chen den eingeklagten Forderun­gen sei nicht gegebe­nen, da die Forderun­gen auf ver­schiede­nen Verträ­gen der Klägerin mit drei ver­schiede­nen Ver­tragspart­nern beruht­en. Wed­er seien diese Verträge gle­ichar­tig noch lägen gle­ichar­tige Ver­tragsver­let­zun­gen vor. Nur weil die Leis­tun­gen aus den ver­schiede­nen Werkverträ­gen auf dem gle­ichen Grund­stück erbracht wor­den seien, könne keine pas­sive Stre­itgenossen­schaft unter den einzel­nen Handw­erk­ern oder Bauher­ren gebildet werden.

Das Bun­des­gericht wies die Rüge ab. Es pflichtete der Lehre bei, wonach der Geset­zge­ber mit der in Art. 71 Abs. 1 ZPO ver­wen­de­ten For­mulierung “gle­ichar­tige Tat­sachen oder Rechts­gründe” nicht an die mit BGE 129 III 80, E. 2.2 begrün­dete Rechtssprechung zu Art. 7 Abs. 1 aGestG anknüpfen wollte. Diese Rechtssprechung hat­te gle­iche Tat­sachen und Rechts­gründe voraus­ge­set­zt, damit eine ein­fache, pas­sive Stre­itgenossen­schaft vor­liegt. Der nötige Sachzusam­men­hang ist nach neuem Recht lock­er­er (E. 2.1):

Die eingeklagten Ansprüche müssen nicht kumu­la­tiv, son­dern lediglich alter­na­tiv auf gle­icharti­gen (also nicht gle­ichen) Tat­sachen oder Rechts­grün­den beruhen (“faits ou fonde­ments juridiques sem­blables”; “fat­ti o titoli giuridi­ci sim­ili”). Die erforder­liche Gle­ichar­tigkeit liegt dabei vor, wenn die Bil­dung ein­er ein­fachen Stre­itgenossen­schaft im Hin­blick auf den Prozessstoff zweck­mäs­sig erscheint, sei dies aus prozessökonomis­chen Grün­den oder zur Ver­mei­dung wider­sprüch­lich­er Urteile.

Gemäss Bun­des­gericht ist die Beurteilung des Han­dels­gerichts nicht zu bean­standen, wonach es mit Blick auf den gle­ichen Aus­führung­sort der ver­traglichen Leis­tun­gen zweck­mäs­sig war, die Forderun­gen gegen die drei Beklagten zusammenzulegen.