Die Klägerin erhob gegen die Y. AG eine Leistungsklage und verlangte USD 2’432’738 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2000. Die Beklagte beantragte demgegenüber, die Klage sei abzuweisen und es sei festzustellen, “dass die Klägerin und Widerbeklagte keinerlei Ansprüche gegenüber der Beklagten und Widerklägerin oder irgendeiner anderen Y‑Konzerngesellschaft oder deren Beteiligte, Aktionäre und Organe hat.”
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Klage im Berufungsverfahren ab. Die Gerichtskosten auferlegte es zu neun Zehnteln der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte unter anderem, es seien die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Die Klägerin hatte vor Bundesgericht vergeblich geltend gemacht, durch den Kostenentscheid sei Art. 106 ZPO verletzt worden. Zur Begründung machte sie geltend, der Streitwert der negativen Feststellungsklage entspreche demjenigen der Hauptklage. Da die Vorinstanz auf die Widerklage nicht eingetreten sei, sei die Beschwerdegegnerin im selben Umfang unterlegen wie die Klägerin, deren Klage abgewiesen worden sei (BGer. 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013, E. 6.2).
Das Bundesgericht erwog demgegenüber, dass das Feststellungsbegehren nicht als Reaktion auf eine Teilklage erfolgte. Da die Klägerin den vollen Streitwert eingeklagt habe, sei der Beklagten gar kein rechtlich geschütztes Interesse an einer negativen Feststellungsklage zugekommen. Das Feststellungsbegehren habe deshalb nicht die Qualität einer Widerklage mit einem selbständigen Wert aufgewiesen (E. 6.4).