4A_417/2017: negative Feststellungsklage; Rechtsschutzinteresse; Änderung der Rechtsprechung (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht nahm eine Auseinan­der­set­zung zwis­chen einem Uhren-Konz­ern und ein­er Grosshänd­lerin für Ersatzteile zum Anlass, seine Recht­sprechung zum erforder­lichen Rechtss­chutz­in­ter­esse bei neg­a­tiv­en Fest­stel­lungskla­gen in inter­na­tionalen Ver­hält­nis­sen abzuän­dern. Hin­ter­grund war der Entschluss des Uhren-Konz­erns, ein selek­tives Ver­trieb­ssys­tem einzuführen und dabei die Zusam­me­nar­beit mit der Grosshänd­lerin (Beklagte) einzustellen. Die Beklagte forderte drei Unternehmen des Uhren-Konz­erns (Klägerin­nen) auf, bis am 20. April 2016 die Wieder­auf­nahme der Beliefer­ung zu bestätigten. Andern­falls würde sie ohne weit­ere Ankündi­gung Klage wegen Ver­stoss gegen das europäis­che Kartell­recht ein­leit­en. Die Klägerin­nen leit­eten am 19. April 2016 eine neg­a­tive Fest­stel­lungsklage beim Han­dels­gericht des Kan­tons Bern ein, woraufhin die Beklagte am High Court of Jus­tice in Lon­don am 29. April 2016 gegen die Klägerin­nen klagte. Das Han­dels­gericht Bern verneinte gestützt auf die lex fori ein genü­gen­des Fest­stel­lungsin­ter­esse der Klägerin­nen und trat auf deren Klage nicht ein.

In Abän­derung sein­er mit BGE 136 III 523 etablierten Recht­sprechung, wonach das Inter­esse des Schuld­ners, einen Gerichts­stand zu fix­ieren (“forum run­ning”), kein hin­re­ichen­des Rechtss­chutz­in­ter­esse darstellt, hiess das Bun­des­gericht die Beschw­erde der Klägerin­nen gut. Es erwog (E. 5.4):

Zusam­men­fassend ist festzustellen, dass jeden­falls im inter­na­tionalen Ver­hält­nis das Inter­esse ein­er Partei, bei einem bevorste­hen­den Gerichtsver­fahren einen ihr genehmen Gerichts­stand zu sich­ern, als genü­gen­des Fest­stel­lungsin­ter­esse zu qual­i­fizieren ist. Vorzube­hal­ten ist freilich auch hier das stets gel­tende Ver­bot des Rechtsmissbrauchs.

Das Bun­des­gericht bestätigte zunächst, dass das LugÜ keine eigen­ständi­ge Def­i­n­i­tion des Rechtss­chutz­in­ter­ess­es enthalte. Die Frage des Rechtss­chutz­in­ter­ess­es sei damit nach Lan­desrecht zu beurteilen (E. 3.2).

Sodann entsch­ied das Bun­des­gericht die bis­lang offen gelassene Frage, ob das materiell anwend­bare Recht oder die lex fori anwend­bar ist für die Beurteilung, ob ein beson­deres Fest­stel­lungsin­ter­esse bei ein­er (neg­a­tiv­en) Fest­stel­lungsklage gegeben sein müsse. Es ver­wies dabei auf die Regelung des Fest­stel­lungsin­ter­ess­es in der ZPO. Dies zeige, dass der Geset­zge­ber sel­ber das Fest­stel­lungsin­ter­esse als prozess­rechtlich qual­i­fiziere. Das Bun­des­gericht fol­gte deshalb dem Kan­ton­s­gericht Bern sowie der prak­tisch ein­hel­li­gen Lehre, wonach das Fest­stel­lungsin­ter­esse anhand der ver­fahren­srechtlichen lex fori zu beurteilen ist (E. 4).

Was das für die Zuläs­sigkeit ein­er neg­a­tiv­en Fest­stel­lungsklage erforder­liche hin­re­ichende Fest­stel­lungsin­ter­sse bet­rifft, erwog das Bun­des­gericht, dass — in Abän­derung zu BGE 136 III 523 — die Über­tra­gung des im bin­nen­rechtlichen Ver­hält­nis vertrete­nen Gesicht­spunk­ts, wonach auf die Inter­essen eines behaupteten Gläu­bigers Rück­sicht genom­men wer­den müsse und dieser nicht zur vorzeit­iger Prozess- und damit Bewe­is­führung gezwun­gen wer­den solle, auf inter­na­tionale Stre­it­igkeit­en nicht sachgerecht sei. Die Beklagte sel­ber habe denn auch den Prozess ange­dro­ht, weshalb nicht von einem Zwang zur vorzeit­i­gen Prozess­führung gesprochen wer­den könne (E. 5.2.2).

Zudem qual­i­fizierte das Bun­des­gericht das Inter­esse ein­er Partei, im inter­na­tionalen Ver­hält­nis bei einem bevorste­hen­den Gerichtsver­fahren einen ihr genehmen Gerichts­stand zu sich­ern, als hin­re­ichen­des Fest­stel­lungsin­ter­esse. Es ver­wies dabei auf BGE 141 III 68, wo das Bun­des­gericht die Voraus­set­zun­gen, unter denen eine neg­a­tive Fest­stel­lungsklage des betriebe­nen Schuld­ners zuzu­lassen ist, gelock­ert hat­te, und erwog, dass in forum run­ning-Sit­u­a­tio­nen die Inter­essen­lage ver­gle­ich­bar sei. In der Schweiz klagewil­lige Per­so­n­en seien, so das Bun­des­gericht, auf­grund der bish­eri­gen restrik­tiv­en Recht­sprechung zum forum run­ning im inter­na­tionalen Ver­hält­nis benachteiligt gewe­sen. Das tat­säch­liche Inter­esse, einen Prozess in der Schweiz und nicht im Aus­land führen zu müssen, und deshalb eine neg­a­tive Fest­stel­lungsklage in der Schweiz einzuleit­en, könne allein wegen der unter­schiedlichen Ver­fahren­srechte, der unter­schiedlichen Ver­fahrenssprache, Dauer und Kosten der Ver­fahren etc. erhe­blich sein (E. 5.2.2).

Das Bun­des­gericht wies sodann auf die Miss­brauchsmöglichkeit mit­tels Tor­pe­do-Kla­gen hin (d.h. auf die Klageer­he­bung in einem für die Langsamkeit ihrer Gerichte bekan­nten Land um Leis­tungskla­gen zu block­ieren). Dieses Prob­lem müsse indessen, so das Bun­des­gericht, über eine Änderung der Kern­punk­t­the­o­rie (gemäss Recht­sprechung des EuGH zur Recht­shängigskeitssperre gemäss EuGV­VO haben Leis­tungs- und neg­a­tive Fest­stel­lungskla­gen den gle­ichen Gegen­stand) oder des LugÜ geregelt wer­den. Sodann wür­den Tor­pe­do-Kla­gen nicht ein Prob­lem des Gle­ichrangs von Leis­tungs- und neg­a­tiv­en Fest­stel­lungskla­gen darstellen, son­dern seien die Folge der höchst unter­schiedlichen Effizienz der Jus­tizsys­teme inner­halb des Gel­tungs­bere­ichs des LugÜ (E. 5.3.3).

Die Klägerin­nen beriefen sich sodann auf das vom EuGH zur EuGV­VO etablierte effet utile-Prinzips und macht­en gel­tend, dass ein­schränk­ende Voraus­set­zun­gen an die neg­a­tive Fest­stel­lungsklage die vom LugÜ zuständigkeit­srechtlich gewährleis­tete Gle­ichrangigkeit von Leis­tungs- und neg­a­tiv­er Fest­stel­lungsklage beein­trächti­gen würde. In der Lehre wer­den zum LugÜ unter­schiedliche Ansicht­en dazu vertreten, ob dieses Prinzip nur die Ausle­gung der Bes­tim­mungen des LugÜ selb­st bet­rifft oder ob es darüber hin­aus auch dazu führen kann, dass Vorschriften des nationalen Rechts, welche die Wirk­samkeit des LugÜ unter­laufen kön­nten, nicht oder nur mod­i­fiziert angewen­det wer­den dür­fen. Weil das Bun­des­gericht das Vor­liegen eines hin­re­ichen­des Fest­stel­lungsin­ter­ess­es gestützt auf Schweiz­er Recht bejahte, liess es die Frage, ob nationales Recht auch ausser­halb des Regelungs­bere­ichs des LugÜ auf­grund des effet utile-Prinzips ein­schränk­end auszule­gen sei, offen (E. 5.1).