In einem Prozess über Forderungen aus Werkvertrag war zwischen den Parteien insbesondere umstritten, bis zu welchem Zeitpunkt im kantonalen Berufungsverfahren Noven vorgebracht werden können. Das Obergericht Appenzell A.Rh. wies eine Noveneingabe vom 7. April 2015 aus dem Recht, nachdem es mit prozessleitender Verfügung vom 9. Februar 2015 den Parteien mitgeteilt hatte, auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer Berufungsverhandlung zu verzichten (Urteil 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.7).
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Vorinstanz Art. 317 Abs. 1 ZPO verletzt hatte. Gemäss dieser Bestimmung können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
Das Bundesgericht entschied, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden können. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Beginn der Beratungsphase entstehen, können nur mittels neuer Klage gerichtlich geltend gemacht werden (zum Ganzen E. 2.2.6).
Gemäss Bundesgericht ist es den Parteien verwehrt, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Streitsache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss der Berufungsverhandlung oder mit der förmlichen Mitteilung durch das Gericht, dass die Berufungssache spruchreif ist und deshalb zur Urteilsberatung übergegangen wird (zum Ganzen E. 2.2.5).
Indem die Vorinstanz im konkreten Fall den Parteien mitteilte, auf einen zweiten Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung zu verzichten, gab die Berufungsinstanz den Parteien nach Auffassung des Bundesgerichts klar zu erkennen, dass es die Sache für spruchreif halte und deshalb zur Urteilsberatung schreite. Die Vorinstanz hatte deshalb kein Bundesrecht verletzt (E. 2.2.7).