Die spätere Erblasserin unterzeichnete in einem Hotel in Italien eine Schuldanerkennung, worin sie dem Kläger eine Zahlung von CHF 1’850’000 als Anerkennung für die geleistete Hilfe und Unterstützung während den letzten fünf Jahren versprach. Der Kläger leitete später in der Schweiz Klage gegen die Erbschaft der Verstorbenen ein, worauf die in Schweden ansässigen Erben die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben (Urteil 4A_703/2014 vom 25. Juni 2015).
Das Bundesgericht rief zunächst lehrbuchartig die Grundsätze der Theorie doppelrelevanter Tatsachen in Erinnerung (“théorie de la double pertinence”; E. 5). Im konkreten Fall stellte sich die Frage, welchen Anforderungen die klagende Partei genügen muss, damit das Gericht die örtliche Zuständigkeit gestützt auf die klägerischen Vorbringen bejahen kann (E. 6).
Das Bundesgericht stellte fest, dass das Gericht zwar seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft, die Parteien jedoch zur Mitwirkung verpflichtet sind. Leitet der Kläger die Klage an einem speziellen Gerichtsstand ein (“for spécial”), bei dem doppelrelevante Tatsachen vorliegen müssen, so hat er diese Tatsachen in seinen Rechtsschriften und übrigen Prozessvorbringen schlüssig (“concluant”) darzulegen (E. 6.1). Dabei schadet es dem Kläger nicht, wenn der Abschnitt “Tatsächliches” (“en fait”) nicht alle nötigen Vorbringen enthält. Es genügt, wenn ein Teil der doppelrelevanten Tatsachen im Abschnitt “Rechtliches” (“en droit”) vorgebracht wird. Im vorliegenden Fall war ausreichend, dass im Tatsächlichen lediglich behauptet wurde, es liege eine Schuldanerkennung vor, und im Rechtlichen ausgeführt wurde, welches der Forderungsgrund für die eingeklagten Ansprüche und wo der Erfüllungsort war (E. 6.2).