Die Witwe und Tochter des in den USA verstorbenen Erblassers klagten gegen eine Bank in der Schweiz und gegen den Geschäftspartner des Erblassers sowie einen Mitarbeiter der Bank. Sie warfen dem Geschäftsmitarbeiter und dem Bankmitarbeiter im Wesentlichen vor, sie hätten insgesamt einen Betrag von USD 90 Mio. veruntreut.
Die Vorinstanz erklärte sich gestützt auf Art. 129 Abs. 1 IPRG für unzuständig. Gemäss dieser Bestimmung sind die schweizerischen Gerichte unter anderem für Klagen aus unerlaubter Handlung am Handlungs- oder Erfolgsort zuständig. Das Bundesgericht bejahte hingegen die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte (Urteil 4A_28/2014 vom 10. Dezember 2014).
Das Bundesgericht warf der Vorinstanz ein falsches Verständnis der Theorie über doppelrelevante Tatsachen vor und hob hervor, dass bei der Prüfung der Zuständigkeitsfrage ausschliesslich auf die Vorbringen in der Klageschrift abzustellen ist, wenn die Zuständigkeit auf einer doppelrelevanten Tatsache gründet (zum Ganzen E. 4.2.2 und 4.3).
Die Klägerinnen hatten unter anderem geltend gemacht, die Beklagten hätten einen Betrag von USD 40 Mio. veruntreut, der am 28. Februar 1986 bei einer Bank in Genf hätte eintreffen müssen und dem Konto des Erblasser gutzuschreiben gewesen wäre (E. 4.4.1). Gemäss Sachdarstellung in der Klageschrift wurde überdies ein Umschlag mit Aktien von Offshore-Gesellschaften unterschlagen, der sich bei der Bank in Genf befunden haben soll (E. 4.4.2). Diese Vorbringen genügten für das Bundesgericht, um die Zuständigkeit zu begründen (E. 4.5).