4A_28/2014: Doppelrelevante Tatsachen und Gerichtsstand des Handlungsorts (amtl. Publ.)

Die Witwe und Tochter des in den USA ver­stor­be­nen Erblassers klagten gegen eine Bank in der Schweiz und gegen den Geschäftspart­ner des Erblassers sowie einen Mitar­beit­er der Bank. Sie war­fen dem Geschäftsmi­tar­beit­er und dem Bankmi­tar­beit­er im Wesentlichen vor, sie hät­ten ins­ge­samt einen Betrag von USD 90 Mio. veruntreut.

Die Vorin­stanz erk­lärte sich gestützt auf Art. 129 Abs. 1 IPRG für unzuständig. Gemäss dieser Bes­tim­mung sind die schweiz­erischen Gerichte unter anderem für Kla­gen aus uner­laubter Hand­lung am Hand­lungs- oder Erfol­gsort zuständig. Das Bun­des­gericht bejahte hinge­gen die Zuständigkeit der schweiz­erischen Gerichte (Urteil 4A_28/2014 vom 10. Dezem­ber 2014).

Das Bun­des­gericht warf der Vorin­stanz ein falsches Ver­ständ­nis der The­o­rie über dop­pel­rel­e­vante Tat­sachen vor und hob her­vor, dass bei der Prü­fung der Zuständigkeits­frage auss­chliesslich auf die Vor­brin­gen in der Klageschrift abzustellen ist, wenn die Zuständigkeit auf ein­er dop­pel­rel­e­van­ten Tat­sache grün­det (zum Ganzen E. 4.2.2 und 4.3).

Die Klägerin­nen hat­ten unter anderem gel­tend gemacht, die Beklagten hät­ten einen Betrag von USD 40 Mio. verun­treut, der am 28. Feb­ru­ar 1986 bei ein­er Bank in Genf hätte ein­tr­e­f­fen müssen und dem Kon­to des Erblass­er gutzuschreiben gewe­sen wäre (E. 4.4.1). Gemäss Sach­darstel­lung in der Klageschrift wurde überdies ein Umschlag mit Aktien von Off­shore-Gesellschaften unter­schla­gen, der sich bei der Bank in Genf befun­den haben soll (E. 4.4.2). Diese Vor­brin­gen genügten für das Bun­des­gericht, um die Zuständigkeit zu begrün­den (E. 4.5).