Der Beschwerdeführer wurde bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Er fuhr auf seinem Motorrad auf einer Nebenstrasse in Richtung Dorfzentrum. In seiner Fahrrichtung war ein weisser LKW am Strassenrand parkiert, um Kanister auszuliefern. Der LKW befand sich mit rund 70 cm auf dem Trottoir und in seiner restlichen Breite auf der Strasse. Auf der rechten Fahrspur war ein Durchfahrbereich von etwas mehr als einem Meter offen. Um die Kanister abzuladen, hatte der LKW-Führer die Ladebordwand in die Horizontale heruntergeklappt, wodurch sie dem heranfahrenden Beschwerdeführer zugewandt in den Luftraum ragte. An der Unterseite der nun als Hebebühne dienenden Ladebordwand waren zwei gelb-schwarze Warnflaggen montiert. Der LKW war von weitem, mindestens jedoch aus hundert Metern Entfernung sichtbar. Der Beschwerdeführer näherte sich auf dem Motorrad bis auf einige Meter und setzte dann zum Überholen an. Als der Beschwerdeführer den LKW umfahren wollte, berührte er die Ladebordwand mit der rechten Schulter und stürzte (Urteil 4A_83/2015 vom 15. Juni 2015).
Da der LKW im Zeitpunkt des Unfalls parkiert und nicht in Betrieb war, stützte sich eine allfällige Haftung auf Art. 58 Abs. 2 SVG. Danach haftet der Halter eines Fahrzeugs, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeugs mitgewirkt hat. Dass keine fehlerhafte Beschaffenheit vorlag, war unbestritten. Das Bundesgericht hatte demnach zu entscheiden, ob den LKW-Führer ein Verschulden traf (vgl. zum Ganzen E. 3).
Das Bundesgericht verneinte ein Verschulden. Es erwog insbesondere, dass das Strassenverkehrsgesetz das Verschulden nicht spezifisch definiert, weshalb die allgemeinen Grundsätze gelten (E. 3.1). Massgeblich ist nicht die subjektive Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers, sondern die objektivierte Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers. Für den Ausgang des Verfahrens war deshalb nicht relevant, ob der Beschwerdeführer die heruntergeklappte Ladebordwand gesehen hatte (E. 3.2).
Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass Verkehrsteilnehmer auf Nebenstrassen mit parkierten Fahrzeugen und entsprechenden Behinderungen rechnen müssen. Der LKW war überdies von weitem sichtbar und der LKW-Führer musste nicht damit rechnen, dass ein Verkehrsteilnehmer bis auf wenige Meter an den LKW heranfährt und erst dann zum Überholen ansetzt. Damit entfiel eine Haftung gestützt auf Art. 58 Abs. 2 SVG (E. 3.3).