A. lenkte ein Motorrad als er einen Fussgänger übersah, der die Fahrbahn auf dem Fussgängerstreifen überquerte. Der Motorradlenker war auf dem Streckenabschnitt von 100 bis 11 Meter vor dem Fussgängerstreifen durch Sonnenlicht behindert worden. Er fuhr mehr oder weniger konstant 40 km/h, obwohl er wusste, dass er sich einem Fussgängerstreifen näherte. Der Passant hatte bereits mehr als die Hälfte der Fahrbahn überquert als er vom Motorrad erfasst und rund 17 Meter weggeschleudert wurde.
Die Versicherung regressierte gegen den bei ihr versicherten Motorradlenker. Sie machte Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG und Art. 65 Abs. 3 SVG geltend und verlangte 20% der Versicherungsleistungen zurück. Die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht schützten die Auffassung der Versicherung (Urteil 4A_239/2015 vom 6. Oktober 2015).
Das Bundesgericht verwies auf frühere Entscheide (E. 2.3.1 und 2.3.2) und erwog insbesondere, dass die Geschwindigkeit stets den konkreten Strassen- und Sichtverhältnissen angepasst sein müsse (E. 2.2).
Es warf dem Motorradfahrer vor, dieser sei mit konstanter Geschwindigkeit gefahren, obwohl er auf einer Strecke von 90 Metern von der Sonne geblendet wurde und wusste, dass er sich einem Fussgängerstreifen näherte. Dass der Motorradlenker die Höchstgeschwindigkeit eingehalten hatte, war für das Bundesgericht nicht massgebend (E. 2.4).