B. (Fahrzeuglenker) kollidierte als Lenker eines Lieferwagens auf einer Kreuzung mit einem Motorradfahrer. Dieser wurde in ein Kornfeld geschleudert, das wegen des auslaufenden Benzins Feuer fing. Der Motorradfahrer erlag seinen schweren Verletzungen. Der Fahrzeuglenker erlitt hingegen nur geringfügige körperliche Verletzungen und nahm seine Arbeitstätigkeit nach dem Unfall bald wieder auf. Er entwickelte jedoch psychisch derart schwere Störungen, dass er ungefähr nach einem Jahr seit dem Unfallereignis seine Stelle verlor und invalid wurde. Nach Auffassung des Fahrzeuglenkers ist seine Erwerbsunfähigkeit auf den Verkehrsunfall und dem anschliessenden Strafverfahren zurückzuführen.
Der Fahrzeuglenker wurde wegen fahrlässiger Tötung des vortrittsberechtigten Motorradfahrers durch das Bezirksgericht Muri und das Obergericht des Kantons Aargau verurteilt. Das Bundesgericht hob die strafrechtliche Verurteilung indessen wieder auf, da der Fahrzeuglenker nicht habe damit rechnen müssen, dass der Motorradfahrer auf einer Hauptstrasse mit einem Tempolimit von 80 km/h mit einer übersetzten Geschwindigkeit von 125 bis 145 km/h auf die Kreuzung zufahren würde.
Der Fahrzeuglenker klagte gegen die Haftpflichtversicherung des Motorradfahrers, die von den kantonalen Gerichten zu Zahlungen verurteilt wurde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Versicherung ab (Urteil 4A_115/2014 vom 20. November 2014).
Das Bundesgericht hatte insbesondere zu entscheiden, ob zwischen dem Verkehrsunfall und der psychischen Fehlentwicklung beim Fahrzeuglenker ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Hierzu hielt das Bundesgericht insbesondere das Folgende fest (E. 6.4.2 und 6.4.3):
“6.4.2. Es kann nach den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz nicht davon gesprochen werden, der Kausalzusammenhang
zwischen dem Strafverfahren und dem geltend gemachten Schaden erscheine
als derart intensiv, dass das Fehlverhalten des Motorradfahrers, der den
Unfall verursachte, als adäquat-kausale Ursache des Schadens ausser
Betracht fiele. Zu beachten ist, dass dem Motorradfahrer eine krasse
Verletzung von Verkehrsregeln an einer Strassenstelle, an der er an sich
vortrittsberechtigt gewesen wäre, zur Last zu legen ist, was zunächst
unberücksichtigt blieb und besonders geeignet war, ein schliesslich mit
einem Freispruch endendes, vom Beschwerdegegner als ungerechtfertigt
empfundenes Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner in Gang zu setzen […]6.4.3. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass das
Unfallerlebnis und das nachfolgend gegen den Beschwerdegegner geführte
Strafverfahren, in welchem ihm vorgeworfen wurde, am Tod des
Motorradfahrers schuldig zu sein, für diesen sehr belastend gewesen sein
muss, und geeignet erscheint, schwere psychische Reaktionen nach sich
zu ziehen. Nach ihren verbindlichen tatsächlichen Feststellungen ist der
Beschwerdegegner sodann in psychischer Hinsicht keine
Durchschnittsperson, sondern jemand mit einer prämorbiden
Persönlichkeitsstörung, die zur Folge gehabt habe, dass er die durch den
Unfall bedingte Strafuntersuchung und die mit seiner Verurteilung durch
die aargauischen Gerichte verbundene persönliche Kränkung nicht richtig
habe verarbeiten können. Im Gegensatz zum Fall 5C.156/2003, auf den
sich die Beschwerdeführerin bezieht und in dem entsprechende
Feststellungen fehlten, ist demnach vorliegend von einer
konstitutionellen Prädisposition beim Beschwerdegegner auszugehen, die
als mitwirkender Zufall dazu führte, dass der Unfall mit dem
darauffolgenden Strafverfahren zu einer […]
dauerhaften und von seinem Willen unabhängigen Arbeitsunfähigkeit
führte. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie erkannte,
diese Arbeitsunfähigkeit sei eine adäquat-kausale Folge des vom
Motorradfahrer verursachten Unfalls, ungeachtet des Umstands, dass eine
konstitutionelle Prädisposition des Beschwerdegegners bei ihrer
Entstehung mitwirkte. Nach dem vorstehend Ausgeführten erschiene es
vielmehr als unbillig, den vorbelasteten Beschwerdegegner die
aussergewöhnlichen Folgen des Unfalls allein tragen zu lassen, ohne den
ein entsprechender Schaden indessen nicht eingetreten wäre, als ob der
Motorradfahrer mit dem Schadenseintritt nichts zu tun hätte und sich den
Gesundheitszustand des Unfallopfers aussuchen könnte.”