Der Beschwerdegegner war einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der D. GmbH. Der Beschwerdegegner leidet an degenerativen Schulterproblemen, die ihm schulterbelastende Tätigkeiten und Überkopfarbeiten verunmöglichen.
Die Krankentaggeldversicherung (Beschwerdeführerin) verneinte ihre Leistungspflicht, da eine Schadensversicherung vorliege. Ein Schaden sei nicht eingetreten, da das Invalideneinkommen im Jahr 2013 höher gewesen sei als der versicherte Lohn.
Eventualiter machte die Versicherung geltend, der Beschwerdegegner habe seine Obliegenheit zur Schadensminderung verletzt, indem er keinen Ersatzangestellten eingestellt habe. Das Bundesgericht bejahte demgegenüber die Leistungspflicht der Versicherung und wies deren Beschwerde ab (Urteil 4A_521/2015 vom 7. Januar 2016).
Gemäss Bundesgericht lag eine Summenversicherung vor. Im Gegensatz zur Schadensversicherung ist bei der Summenversicherung kein Nachweis eines Schadenseintritts vorausgesetzt, um die Leistungspflicht der Versicherung zu begründen (E. 2.2 und 2.5). Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen war lediglich eine Arbeitsunfähigkeit zu mindestens 25 % infolge Krankheit vorausgesetzt (E. 2.3). Gemäss Bundesgericht lag somit eine Summenversicherung vor. Der Beschwerdegegner hatte keinen Erwerbsausfall nachzuweisen (E. 2.5).
Das Bundesgericht stellte weiter keine Verletzung der Obliegenheit zur Schadensminderung fest. Gemäss Art. 61 VVG müsse der Beschwerdegegner nur seinen eigenen Schaden mindern, nicht aber denjenigen der GmbH. Er müsse seine eigenen Fähigkeiten einsetzen, um einen allfälligen Erwerbsausfall soweit zumutbar zu verringern. Die Einstellung einer Ersatzperson ziele demgegenüber darauf ab, den Gewinn der GmbH zu steigern. Da nicht der Gewinn der GmbH versichert sei, sondern der Lohn des Beschwerdegegners, könne diesem keine Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit vorgeworfen werden (E. 3.4).